Wer haftet, wenn der Zug zum Flug ausfällt?

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Verspätet sich der Anschlusszug zur Flugreise innerhalb einer Pauschalreise, haftet der Reiseveranstalter nur dann, wenn die Bahnfahrt explizit im Reisepaket inkludiert ist. Andernfalls trägt der Reisende das Risiko der pünktlichen Anreise selbst. Ein rechtzeitiger Flughafentransfer ist somit vom Reisenden sicherzustellen.
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Zug zum Flug ausgefallen: Wer haftet für den verpassten Anschluss?

Die Hektik vor dem Urlaub: Koffer gepackt, Check-in erledigt – und dann der Schock: Der Zug zum Flughafen verspätet sich, der Flug wird verpasst. Wer trägt nun die Kosten für den verpassten Flug und eventuell weitere entstehende Schäden? Die Antwort ist komplex und hängt maßgeblich vom Buchungsmodell ab.

Pauschalreisen: Die Rolle des Reiseveranstalters

Bei Pauschalreisen, die Flug und Hotel (und ggf. weitere Leistungen) umfassen, ist die Situation klar definiert: Haftet der Reiseveranstalter für eine Verspätung des Anschlusses Zug zum Flug? Nur dann, wenn die Zugfahrt explizit Bestandteil des gebuchten Reisepakets ist. Ist die Bahnfahrt lediglich eine Empfehlung oder ein von Ihnen selbst organisierter Transfer, liegt das Risiko der pünktlichen Ankunft beim Reisenden. Der Reiseveranstalter hat in diesem Fall keine vertragliche Verpflichtung, für die pünktliche Beförderung zum Flughafen zu sorgen. Eine reine Empfehlung zur Anreise mit der Bahn entbindet ihn von jeglicher Haftung.

Anders sieht es aus, wenn die Bahnfahrt im Reisepreis enthalten ist, beispielsweise als “Rail & Fly”-Angebot. In diesem Fall ist die pünktliche Ankunft am Flughafen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung des Reiseveranstalters. Verpasst der Reisende den Flug aufgrund einer Verspätung des inkludierten Zuges, hat er Anspruch auf Schadensersatz vom Reiseveranstalter. Dieser Anspruch umfasst in der Regel die Kosten für einen Ersatzflug, gegebenenfalls Hotelübernachtung und weitere angemessene Aufwendungen. Der Nachweis der Verspätung liegt jedoch beim Reisenden.

Einzelbuchungen: Eigenverantwortung im Vordergrund

Bucht man Flug und Bahnfahrt getrennt voneinander, trägt der Reisende das volle Risiko für eine mögliche Verspätung des Zuges. Hier gibt es keinen vertraglichen Anspruch gegenüber der Bahn oder einer anderen Partei, außer der Bahn selbst. Eine mögliche Entschädigung durch die Deutsche Bahn richtet sich nach deren AGB und den gesetzlichen Bestimmungen zum Beförderungsvertrag. Für den verpassten Flug haftet die Airline in der Regel nicht.

Maßnahmen zur Risikominderung:

Um das Risiko eines verpassten Fluges aufgrund von Zugverspätungen zu minimieren, sollten Reisende folgende Punkte beachten:

  • Pufferzeiten einplanen: Reisen Sie mit großzügigen Pufferzeiten zum Flughafen. Unvorhergesehene Ereignisse wie Stau oder Verspätungen sind immer möglich.
  • Alternative Anreisemöglichkeiten prüfen: Informieren Sie sich über alternative Anreisemöglichkeiten wie Taxi, Mietwagen oder Flughafenshuttle.
  • Verspätungsmeldungen verfolgen: Achten Sie auf aktuelle Meldungen zu möglichen Verspätungen der Bahn.
  • Reiseversicherung abschließen: Eine umfassende Reiseversicherung kann im Schadensfall zumindest einen Teil der Kosten übernehmen. Achten Sie darauf, dass die Versicherung auch für den Fall eines verpassten Fluges aufgrund von Verspätungen der öffentlichen Verkehrsmittel Leistungen gewährt.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Haftung für einen verpassten Flug aufgrund einer Zugverspätung hängt stark vom individuellen Buchungsmodell ab. Bei Pauschalreisen mit inkludierter Bahnfahrt liegt die Haftung beim Reiseveranstalter, bei Einzelbuchungen trägt der Reisende das Risiko selbst. Eine frühzeitige Planung und das Einplanen von Pufferzeiten sind daher unerlässlich, um solche Situationen zu vermeiden.