Bis wann muss der Geschädigte spätestens den Schaden geltend machen?

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Nach einem Schadensfall drängt die Zeit. Verursacher sollten sich unverzüglich, idealerweise innerhalb von sieben Tagen, an ihre Versicherung wenden. Bei Verletzten oder Todesfällen verkürzt sich diese Frist auf 48 Stunden. Geschädigte haben in der Regel bis zu zwei Wochen Zeit, ihre Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers anzumelden, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

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Die Uhr tickt: Verjährungsfristen bei Schadensersatzansprüchen

Ein Schaden ist entstanden – nun gilt es, die Ansprüche schnellstmöglich geltend zu machen. Doch wie lange hat man Zeit? Die Antwort ist leider nicht pauschal zu geben und hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Art des Schadens und der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Es gibt keine einheitliche Frist, bis wann ein Geschädigter seinen Schaden geltend machen muss, sondern verschiedene Verjährungsfristen, die oft missverstanden werden.

Verwechslungsgefahr: Meldefristen vs. Verjährungsfristen

Oftmals werden Meldefristen mit Verjährungsfristen verwechselt. Meldefristen sind Fristen, die der Geschädigte gegenüber der Versicherung des Schädigers einhalten muss, um seinen Anspruch überhaupt geltend machen zu können. Diese Fristen sind in den Versicherungsbedingungen geregelt und können je nach Versicherungsgesellschaft variieren. Die im Eingangstext genannte Frist von zwei Wochen ist eine Richtlinie und keine gesetzliche Vorgabe. Sie dient lediglich der effizienten Schadensabwicklung und sollte daher ernst genommen werden. Eine verspätete Meldung kann zur Ablehnung des Anspruchs führen, selbst wenn die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Die entscheidende Verjährungsfrist:

Die eigentliche, rechtlich bindende Frist ist die Verjährungsfrist. Diese regelt, bis wann ein Anspruch überhaupt noch durchgesetzt werden kann. Verjährt ein Anspruch, so kann er nicht mehr gerichtlich eingeklagt werden. Die allgemeine Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt in Deutschland drei Jahre (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von dem Anspruch und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat (oder hätte erlangen können). Das bedeutet, dass der Lauf der Frist nicht automatisch mit dem Schadensereignis beginnt, sondern erst, wenn der Geschädigte sowohl vom Schaden als auch vom Schädiger weiß oder wissen konnte.

Ausnahmen von der Dreijahresfrist:

Es gibt Ausnahmen von der Dreijahresfrist. So beträgt die Verjährungsfrist bei Körperschäden beispielsweise drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens und des Schädigers, jedoch maximal dreißig Jahre ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, also wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde, verjährt der Anspruch erst nach dreißig Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB).

Fazit:

Die Frage „Bis wann muss der Geschädigte spätestens den Schaden geltend machen?“ lässt sich nicht mit einer einzigen Zahl beantworten. Es gilt, zwischen Meldefristen gegenüber der Versicherung und der rechtlichen Verjährungsfrist zu unterscheiden. Während erstere oft in den Versicherungsbedingungen geregelt sind und eine schnelle Meldung ratsam macht, ist die entscheidende Frist die dreijährige Verjährungsfrist nach BGB, mit wichtigen Ausnahmen bei Körperschäden oder vorsätzlichem Handeln. Im Zweifel sollte unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden, um die individuellen Rechte und Fristen zu klären. Eine frühzeitige Beratung schützt vor dem Verlust von Ansprüchen.