Kann der Versicherer die Versicherung kündigen?

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Versicherungsverträge sind grundsätzlich für beide Seiten kündbar. Bei Schaden- und Unfallversicherungen besteht ein Kündigungsrecht des Versicherers zum Ablauf der Vertragslaufzeit. Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei grober Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers.

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Kann der Versicherer die Versicherung kündigen? – Ein Überblick über Kündigungsrechte

Versicherungsverträge sind, anders als oft angenommen, keine einseitigen Verpflichtungen. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer haben das Recht, den Vertrag zu kündigen. Die Möglichkeiten und Voraussetzungen hierfür sind jedoch je nach Versicherungsart und Vertragsbedingungen unterschiedlich geregelt und sollten sorgfältig geprüft werden. Ein pauschales „Ja“ oder „Nein“ auf die Frage der Kündigungsmöglichkeit durch den Versicherer ist daher irreführend.

Kündigung zum Ablauf der Vertragslaufzeit:

Bei den meisten Versicherungen, insbesondere im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen (z.B. Haftpflicht, Hausrat, KFZ), besteht ein gesetzliches Kündigungsrecht des Versicherers zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit. Dies bedeutet, dass der Versicherer den Vertrag nicht einfach während der Laufzeit kündigen kann, sondern die Kündigung zum nächstmöglichen Termin aussprechen muss. Der Versicherungsnehmer erhält in der Regel eine rechtzeitige schriftliche Ankündigung der Nichtverlängerung. Eine Ausnahme bilden hier Verträge mit einer vereinbarten automatischen Verlängerung, bei denen eine explizite Kündigungserklärung erforderlich ist.

Fristlose Kündigung durch den Versicherer – Ausnahmen von der Regel:

Eine fristlose Kündigung durch den Versicherer ist die Ausnahme und nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Sie setzt in der Regel eine schwerwiegende Vertragsverletzung durch den Versicherungsnehmer voraus. Beispiele hierfür sind:

  • Arglistige Täuschung: Hat der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss wissentlich falsche Angaben zu relevanten Sachverhalten gemacht (z.B. Vorerkrankungen bei einer Krankenversicherung, Unfallschäden beim KFZ), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen.
  • Grobe Vertragsverletzung: Ein schwerwiegender Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten, wie beispielsweise die bewusste Herbeiführung eines Schadens, berechtigt den Versicherer ebenfalls zur fristlosen Kündigung.
  • Nichtzahlung der Prämie: Eine wiederholte oder andauernde Nichtzahlung der Prämie kann zu einer fristlosen Kündigung führen, wobei hier meist eine vorherige Mahnung notwendig ist.

Wichtig: Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung sind eng gefasst und müssen vom Versicherer nachgewiesen werden. Im Zweifelsfall sollte der Versicherungsnehmer anwaltlichen Rat einholen.

Kündigung aufgrund von Risikoveränderungen:

In einigen Fällen kann der Versicherer das Vertragsverhältnis zwar nicht fristlos kündigen, aber die Prämie anpassen oder den Vertrag zu den neuen Bedingungen verlängern. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn sich das Risiko seit Vertragsabschluss erheblich verändert hat (z.B. bei einer KFZ-Versicherung durch eine Erhöhung des Schadensrisikos aufgrund von mehreren Unfällen). Der Versicherer ist jedoch verpflichtet, den Versicherungsnehmer über die Änderungen zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Kündigung zu geben.

Fazit:

Die Kündigungsmöglichkeit des Versicherers ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Während die Kündigung zum Vertragsende grundsätzlich zulässig ist, ist eine fristlose Kündigung nur in Ausnahmefällen bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Versicherungsnehmers möglich. Im Falle einer Kündigung sollte der Versicherungsnehmer die Begründung sorgfältig prüfen und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Die individuellen Vertragsbedingungen und die jeweilige Versicherungsart spielen dabei eine entscheidende Rolle.