Kann Krankengeld einbehalten werden?
Krankengeld springt in der Regel nach sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit ein. Bestehen parallel andere Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld, ruht der Krankengeldanspruch. Bei Bezug bestimmter Renten kann eine Kürzung des Krankengeldes erfolgen.
Krankengeld-Einbehaltung: Wann wird die Zahlung ausgesetzt oder gekürzt?
Krankengeld sichert den Lebensunterhalt, wenn eine Erkrankung die Arbeitsfähigkeit einschränkt. Doch unter bestimmten Umständen kann die Auszahlung des Krankengeldes ruhen oder gekürzt werden. Dieser Artikel klärt die wichtigsten Fragen rund um die Einbehaltung bzw. Kürzung von Krankengeld.
Die gängige Vorstellung, Krankengeld springe automatisch nach sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit ein, ist zwar weit verbreitet, aber nicht ganz präzise. Richtig ist, dass die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers in der Regel für sechs Wochen gezahlt wird. Anschließend kann Krankengeld beantragt werden, vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit besteht weiterhin fort und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt.
Ruhen des Krankengeldanspruchs:
Ein wichtiger Grund für das Ruhen des Krankengeldanspruchs ist der parallele Bezug anderer Leistungen der sozialen Sicherung. Hier greifen sogenannte Vorrangsregeln. Das bedeutet, dass bestimmte Leistungen dem Krankengeld vorgehen und dessen Zahlung für die Dauer des Bezugs der vorrangigen Leistung vollständig aussetzen. Zu diesen Leistungen gehören unter anderem:
- Arbeitslosengeld: Wer arbeitslos und gleichzeitig krankgeschrieben ist, erhält in der Regel Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall. Wichtig ist hier die Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der Agentur für Arbeit.
- Elterngeld: Auch während des Bezugs von Elterngeld ruht der Anspruch auf Krankengeld. Die Elternzeit ist schließlich eine Phase, in der erwerbsbezogene Leistungen in den Hintergrund treten.
- Mutterschaftsgeld: Ähnlich verhält es sich mit dem Mutterschaftsgeld, das während der Schutzfristen vor und nach der Geburt gezahlt wird. Auch hier ruht der Krankengeldanspruch.
Kürzung des Krankengeldes:
Im Gegensatz zum vollständigen Ruhen des Anspruchs kann das Krankengeld auch gekürzt werden. Dies betrifft insbesondere den parallelen Bezug bestimmter Rentenleistungen:
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Hier wird das Krankengeld um den Teil der Rente gekürzt, der auf denselben Zeitraum entfällt. Die genaue Kürzungshöhe hängt vom Grad der Erwerbsminderung ab.
- Rente wegen voller Erwerbsminderung: Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht in der Regel kein Anspruch auf Krankengeld, da volle Erwerbsminderung die Voraussetzung der Arbeitsunfähigkeit bereits impliziert.
Wichtige Hinweise:
- Die genauen Regelungen zur Einbehaltung oder Kürzung des Krankengeldes sind komplex und können je nach individueller Situation variieren. Es ist daher ratsam, sich bei der zuständigen Krankenkasse über die jeweiligen Bestimmungen zu informieren.
- Eine frühzeitige und lückenlose Krankmeldung bei Arbeitgeber und Krankenkasse ist unerlässlich, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Dieser Artikel bietet einen Überblick über die wichtigsten Gründe für die Einbehaltung oder Kürzung von Krankengeld. Er ersetzt jedoch keine individuelle Beratung durch die zuständige Krankenkasse.
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