Kann die Krankenkasse Krankengeld einbehalten?
Die Krankenkasse ist berechtigt, ausstehende Beiträge mit dem Krankengeld zu verrechnen. Allerdings darf die Aufrechnung gemäß § 51 Abs. 2 SGB I maximal die Hälfte des Krankengeldes betragen und nur erfolgen, wenn der Versicherte dadurch nicht in eine hilfebedürftige Lage gerät, die Sozialhilfe notwendig macht. So wird ein Mindestmaß an finanzieller Sicherheit gewährleistet.
Krankengeld und Schulden bei der Krankenkasse: Darf die Kasse einbehalten?
Viele Arbeitnehmer, die längere Zeit krankheitsbedingt ausfallen, sind auf das Krankengeld ihrer Krankenkasse angewiesen. Doch was passiert, wenn man gleichzeitig Schulden bei der Krankenkasse hat, beispielsweise durch ausstehende Beiträge? Darf die Krankenkasse dann einfach das Krankengeld kürzen oder gar komplett einbehalten? Die Antwort ist differenziert und hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Grundsätzlich ist es richtig, dass die Krankenkasse berechtigt ist, ausstehende Beiträge mit dem Krankengeld zu verrechnen. Dies bedeutet, dass die Kasse einen Teil des Krankengeldes einbehalten darf, um die Schulden des Versicherten zu begleichen. Allerdings sind die Möglichkeiten der Aufrechnung gesetzlich klar geregelt und beschränkt, um den Versicherten vor finanzieller Not zu schützen.
Die wichtigste Regelung findet sich in § 51 Abs. 2 SGB I (Sozialgesetzbuch I). Demnach gilt:
- Höchstgrenze der Aufrechnung: Die Krankenkasse darf maximal die Hälfte des Krankengeldes zur Tilgung von Schulden einbehalten.
- Schutz vor Hilfebedürftigkeit: Die Aufrechnung darf nur dann erfolgen, wenn der Versicherte durch die Kürzung des Krankengeldes nicht in eine Lage gerät, die Sozialhilfe notwendig macht. Mit anderen Worten: Dem Versicherten muss genügend Geld zum Leben bleiben, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Was bedeutet das konkret?
Stellen wir uns vor, ein Versicherter erhält monatlich 1500 Euro Krankengeld und hat 500 Euro Schulden bei der Krankenkasse.
- Maximal mögliche Aufrechnung: Die Krankenkasse dürfte maximal 750 Euro (die Hälfte des Krankengeldes) einbehalten.
- Prüfung der Hilfebedürftigkeit: Die Krankenkasse muss prüfen, ob dem Versicherten nach der Kürzung um 750 Euro noch genügend Geld zum Leben bleibt. Ist dies nicht der Fall und droht die Notwendigkeit von Sozialhilfeleistungen, darf die Aufrechnung nicht in vollem Umfang erfolgen oder muss sogar ganz unterbleiben.
Was sollten Sie tun, wenn die Krankenkasse Krankengeld einbehält?
- Prüfen Sie die Aufrechnung: Fordern Sie von der Krankenkasse eine detaillierte Aufschlüsselung der Aufrechnung an. Vergewissern Sie sich, dass die Aufrechnung rechtmäßig ist und die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.
- Suchen Sie das Gespräch: Kontaktieren Sie die Krankenkasse und sprechen Sie mit einem Sachbearbeiter. Erklären Sie Ihre finanzielle Situation und legen Sie ggf. Belege vor, die belegen, dass Sie durch die Aufrechnung in eine Notlage geraten.
- Holen Sie sich Beratung: Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer unabhängigen Beratungsstelle (z.B. Verbraucherzentrale, Schuldnerberatung) oder einem Anwalt für Sozialrecht beraten lassen. Diese können Ihre Situation beurteilen und Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen.
Fazit:
Die Krankenkasse darf Krankengeld zur Tilgung von Schulden einbehalten, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Die Aufrechnung ist auf maximal die Hälfte des Krankengeldes begrenzt und darf den Versicherten nicht in eine hilfebedürftige Lage bringen. Es ist wichtig, die Aufrechnung genau zu prüfen und im Zweifelsfall professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die gesetzlichen Regelungen sollen sicherstellen, dass Versicherte, die auf Krankengeld angewiesen sind, trotz bestehender Schulden weiterhin ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
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