Kann die Krankenkasse das Krankengeld sperren?
Krankengeld wird nicht gesperrt, sondern ruht gegebenenfalls. Anspruch besteht grundsätzlich ab der sechsten Woche einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzungen für die Zahlung müssen jedoch erfüllt sein, andernfalls kann die Auszahlung verzögert oder eingestellt werden.
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Kann die Krankenkasse das Krankengeld sperren?
Nein, die Krankenkasse sperrt das Krankengeld nicht. Vielmehr ruht das Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen.
Anspruch auf Krankengeld
Grundsätzlich haben Versicherte ab der sechsten Woche einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.
Gründe für das Ruhen des Krankengeldes
Das Krankengeld kann ruhen, wenn:
- Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet: Wenn die Arbeitsunfähigkeit durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Versicherten verursacht wurde.
- Fehlende Mitwirkungspflicht: Wenn der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, z. B. indem er die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen nicht vorlegt oder sich einer Untersuchung entzieht.
- Aufnahme in ein Krankenhaus: Wenn der Versicherte wegen seiner Erkrankung in ein Krankenhaus aufgenommen wird.
- Erwerbstätigkeit: Wenn der Versicherte trotz Arbeitsunfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
- Bezug anderer Leistungen: Wenn der Versicherte gleichzeitig andere Leistungen wie Verletztengeld oder Arbeitslosengeld bezieht.
Auszahlung des Krankengeldes
Liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld vor, wird es rückwirkend ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt. Wenn das Krankengeld ruht, wird die Auszahlung verzögert oder eingestellt. In diesem Fall hat der Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum des Ruhens.
Fazit
Die Krankenkasse sperrt das Krankengeld nicht. Vielmehr ruht das Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen, die in der Regel mit einem Verschulden oder einer fehlenden Mitwirkung des Versicherten zusammenhängen.
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