Was deckt eine Reiserücktrittsversicherung nicht ab?

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Die Reiserücktrittsversicherung greift bei vorsätzlichem Handeln oder höherer Gewalt (z. B. Streik, Insolvenz) nicht. Auch Angst vor Terror ist nicht versichert.

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Was deckt meine Reiserücktrittsversicherung NICHT ab? – Die kleinen, aber feinen Ausnahmen

Eine Reiserücktrittsversicherung bietet im Idealfall finanziellen Schutz vor unvorhergesehenen Ereignissen, die eine Reise unmöglich machen. Doch Vorsicht: Der Schutz ist nicht grenzenlos. Viele Versicherungsnehmer unterschätzen, welche Situationen nicht von der Versicherung abgedeckt werden. Ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen ist daher unerlässlich, denn die Leistungen variieren stark zwischen Anbietern und Tarifen. Hier beleuchten wir einige typische Ausschlüsse:

1. Vorsätzliches Handeln: Wer seine Reise absichtlich platzen lässt, um beispielsweise einen anderen Urlaub zu buchen, geht leer aus. Die Versicherung leistet keinen Ersatz, wenn der Rücktritt aus Eigenverschulden und mit voller Kenntnis der Konsequenzen erfolgt. Dies gilt selbstverständlich auch für das vorsätzliche Verursachen eines versicherten Ereignisses.

2. Vorhersehbare Ereignisse: Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Reiseabschlusses bereits absehbar waren, sind in der Regel nicht versichert. Sollte beispielsweise schon vor Buchung einer Reise eine schwere Erkrankung bekannt sein, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten. Ähnlich verhält es sich mit bereits bestehenden Schwangerschaftssymptomen, die zu einem Rücktritt führen könnten.

3. Unangemessenes Verhalten: Ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers, das zum Rücktritt führt, ist ebenfalls kein Versicherungsfall. Beispielsweise eine selbstverschuldete Verletzung kurz vor Reiseantritt, die einen Rücktritt nötig macht. Die genaue Definition von „grob fahrlässig“ ist im jeweiligen Versicherungsvertrag festgehalten.

4. Nicht versicherte Krankheiten: Nicht jede Krankheit führt automatisch zur Erstattung der Reisekosten. Viele Versicherungen schliessen bestimmte Vorerkrankungen oder chronische Leiden aus. Eine sorgfältige Prüfung des Versicherungsantrages auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist hier besonders wichtig, um im Schadensfall nicht überrascht zu werden. Auch die Auswirkung von Vorerkrankungen im Zusammenhang mit der Reise muss klar im Versicherungsantrag dargestellt werden.

5. Höhere Gewalt mit Einschränkung: Während manche Versicherungen höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen) abdecken, gibt es wichtige Unterschiede. Oft wird ein direkter, nachweisbarer Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Unmöglichkeit der Reise gefordert. Ein allgemeines Gefühl der Unsicherheit oder Angst reicht in der Regel nicht aus. Ein Beispiel: Ein Vulkanausbruch in der Nähe des Reiseziels ist in der Regel versichert, die allgemeine Angst vor Terroranschlägen jedoch nicht, sofern keine konkreten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen.

6. Streiks und Insolvenzen: Auch bei Streiks und Insolvenzen kann die Versicherung unter Umständen nicht leisten. Dies hängt stark von den Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrages ab. Manche Verträge decken Streiks nur im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Reiseziel ab, während andere dies ausschliessen. Insolvenzen von Reiseunternehmen sind oft separat und nur mit zusätzlichen Versicherungspaketen abgedeckt.

7. Änderungen im persönlichen Umfeld: Ereignisse wie die Trennung vom Partner, der Verlust des Arbeitsplatzes oder finanzielle Schwierigkeiten werden in der Regel nicht von der Reiserücktrittsversicherung abgedeckt.

Fazit: Eine Reiserücktrittsversicherung bietet wertvollen Schutz, aber die Details sind entscheidend. Lesen Sie den Versicherungsschein sorgfältig durch, vergleichen Sie verschiedene Angebote und klären Sie bei Unklarheiten unbedingt direkt mit dem Versicherer. Nur so können Sie sich im Schadensfall auf den Versicherungsschutz verlassen.