Was übermittelt die Krankenkasse an den Arbeitgeber?

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Seit 2023 informieren Krankenkassen Arbeitgeber digital über Arbeitsunfähigkeiten und Krankenhausaufenthalte ihrer gesetzlich versicherten Mitarbeiter. Dies geschieht auf Anfrage und umfasst Beginn, Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie Zeiten stationärer Behandlungen.

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Was übermittelt die Krankenkasse an den Arbeitgeber? – Ein Überblick über die digitale Datenübermittlung

Seit Anfang 2023 können Arbeitgeber auf Anfrage digital Informationen über die Arbeitsunfähigkeit und Krankenhausaufenthalte ihrer gesetzlich versicherten Mitarbeiter von den Krankenkassen erhalten. Diese Neuerung vereinfacht administrative Prozesse und soll Betrug vorbeugen. Doch welche Daten werden genau übermittelt und welche Rechte haben Arbeitnehmer? Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte.

Welche Daten werden übermittelt?

Die Krankenkasse übermittelt auf Anfrage des Arbeitgebers ausschließlich die folgenden, auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Informationen:

  • Beginn der Arbeitsunfähigkeit: Das genaue Datum, an dem die Arbeitsunfähigkeit beginnt.
  • Dauer der Arbeitsunfähigkeit: Die voraussichtliche und – sofern verfügbar – die tatsächliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
  • Zeiten stationärer Behandlungen: Beginn und Ende eines Krankenhausaufenthalts.

Wichtige Einschränkungen:

Es ist entscheidend zu verstehen, welche Informationen nicht übermittelt werden:

  • Diagnose: Die Krankenkasse gibt keine Auskunft über die Art der Erkrankung oder Verletzung. Der Datenschutz der Arbeitnehmer hat höchste Priorität.
  • Details zum Krankheitsverlauf: Ähnlich wie bei der Diagnose werden keine detaillierten Informationen zum Verlauf der Erkrankung oder zum Behandlungsverlauf preisgegeben.
  • Sonstige personenbezogene Daten: Die Übermittlung beschränkt sich strikt auf die oben genannten, arbeitsrelevanten Daten.

Rechtliche Grundlage und Datenschutz:

Die Datenübermittlung erfolgt auf Grundlage des § 274 SGB V. Die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz sind streng einzuhalten. Die Krankenkasse darf die Daten nur an den Arbeitgeber weitergeben, wenn dieser ein berechtigtes Interesse nachweist, beispielsweise im Kontext der Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer muss zuvor über die Datenweitergabe informiert und – soweit möglich – seine Zustimmung eingeholt werden. Ein Widerspruchsmöglichkeit besteht ebenfalls.

Vorteile der digitalen Datenübermittlung:

Die digitale Übermittlung bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern Vorteile:

  • Effizienzsteigerung: Der administrative Aufwand für Arbeitgeber reduziert sich deutlich. Der Prozess der Krankmeldung wird vereinfacht und beschleunigt.
  • Betrugsbekämpfung: Die Möglichkeit, schnell und unkompliziert Informationen zur Arbeitsunfähigkeit zu erhalten, kann dazu beitragen, Betrug zu verhindern.
  • Verbesserung der Kommunikation: Eine schnelle und transparente Kommunikation zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Krankenkasse kann zu einer besseren Zusammenarbeit führen.

Fazit:

Die digitale Datenübermittlung von Arbeitsunfähigkeits- und Krankenhausdaten durch die Krankenkasse an den Arbeitgeber stellt einen wichtigen Schritt in Richtung effizienterer Prozesse dar. Gleichzeitig ist der Schutz der Arbeitnehmerdaten durch strikte gesetzliche Regelungen und die Beschränkung auf arbeitsrelevante Informationen gewährleistet. Transparenz und der Respekt der Privatsphäre bleiben zentrale Aspekte dieses Prozesses.