Kann mein Chef mich abmahnen, wenn ich krank bin?
Eine Abmahnung im Krankheitsfall ist nicht unüblich. Verspätete Krankmeldung oder Abgabe der Krankschreibung können Konsequenzen haben. Ernsthafter wird es bei vorgetäuschter Krankheit: Hier drohen neben der Abmahnung sogar arbeitsrechtliche Schritte bis hin zur Kündigung. Ehrlichkeit und die Einhaltung formaler Pflichten sind daher entscheidend, um Sanktionen zu vermeiden.
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Krankheit am Arbeitsplatz: Wann eine Abmahnung droht und wie Sie sich schützen
Niemand geht gerne krank zur Arbeit. Doch was passiert, wenn man sich wirklich nicht wohlfühlt und zu Hause bleiben muss? Kann der Chef dann einfach eine Abmahnung aussprechen? Die Antwort ist komplexer, als man denkt, und hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Die Abmahnung als Warnschuss
Eine Abmahnung ist im Arbeitsrecht ein formeller Hinweis des Arbeitgebers auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Sie dient als “gelbe Karte” und soll den Mitarbeiter dazu auffordern, sein Verhalten zu ändern, um eine Kündigung zu vermeiden. Aber ist Krankheit wirklich ein Fehlverhalten?
Krankheit ist grundsätzlich kein Grund für eine Abmahnung
Grundsätzlich gilt: Wer krank ist und arbeitsunfähig, darf zu Hause bleiben, ohne eine Abmahnung befürchten zu müssen. Krankheit ist ein menschliches Schicksal und kein Vertragsbruch.
Wann eine Abmahnung dennoch drohen kann
Es gibt jedoch Situationen, in denen eine Abmahnung im Zusammenhang mit Krankheit gerechtfertigt sein kann:
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Verspätete Krankmeldung: Arbeitnehmer sind in der Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich über ihre Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Viele Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen legen hierfür genaue Fristen fest (z.B. vor Arbeitsbeginn telefonisch). Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Abmahnung.
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Verspätete Vorlage der Krankschreibung: Die meisten Arbeitgeber verlangen ab dem ersten oder dritten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung (Krankschreibung). Auch hier gibt es Fristen, die eingehalten werden müssen. Wer die Krankschreibung zu spät einreicht, kann abgemahnt werden.
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Verstoß gegen Anweisungen des Arbeitgebers während der Krankheit: Auch wenn man krankgeschrieben ist, gibt es Grenzen. Wer beispielsweise während der Krankschreibung einer anderen bezahlten Tätigkeit nachgeht, die die Genesung beeinträchtigt, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.
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Vorgetäuschte Krankheit (Blaumachen): Das absolute No-Go ist das Vortäuschen einer Krankheit. Wer “blau macht”, um beispielsweise einem privaten Vergnügen nachzugehen, begeht einen schweren Vertrauensbruch. Hier drohen nicht nur eine Abmahnung, sondern auch arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung. Der Arbeitgeber muss den Verdacht allerdings beweisen können.
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Häufige Kurzerkrankungen: Auch wenn jede einzelne Krankheit “echt” ist, können häufige Kurzerkrankungen zu einer Abmahnung führen, wenn sie den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen. Allerdings muss der Arbeitgeber hier nachweisen, dass die Fehlzeiten unverhältnismäßig sind und erhebliche betriebliche Probleme verursachen.
Wie Sie sich vor einer ungerechtfertigten Abmahnung schützen können
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Krankmeldung und Krankschreibung fristgerecht einreichen: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich und reichen Sie die Krankschreibung pünktlich ein.
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Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarungen kennen: Informieren Sie sich über die geltenden Regeln in Ihrem Unternehmen bezüglich Krankmeldung und Krankschreibung.
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Keine Aktivitäten, die die Genesung beeinträchtigen: Vermeiden Sie während der Krankschreibung alles, was Ihre Genesung verzögern könnte.
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Ehrlichkeit währt am längsten: Täuschen Sie niemals eine Krankheit vor.
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Im Zweifelsfall Rat einholen: Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, die Sie für ungerechtfertigt halten, suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber oder wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Fazit
Eine Abmahnung im Krankheitsfall ist nicht immer unberechtigt. Wer seinen Pflichten nachkommt und ehrlich ist, hat in der Regel nichts zu befürchten. Wichtig ist, die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen und im Zweifelsfall rechtzeitig Rat einzuholen.
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