Kann man trotz Krankmeldung abgemahnt werden?
Eine Krankschreibung schützt grundsätzlich vor Abmahnungen. Wer jedoch seinen Pflichten nicht nachkommt, riskiert Konsequenzen. Fehlende oder verspätete Krankmeldungen können eine Abmahnung rechtfertigen. Arbeitnehmer sollten daher die Meldefristen unbedingt einhalten, um ihren Job nicht unnötig zu gefährden. Prävention ist besser als Nachsicht!
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Krankschreibung und Abmahnung: Ein schmaler Grat
Eine Krankschreibung bietet Arbeitnehmern im Krankheitsfall Schutz vor Kündigung – aber nicht uneingeschränkt. Die weitverbreitete Annahme, eine Krankschreibung sei ein Freibrief für jegliches Verhalten, ist falsch. Auch während der Krankheitsphase bestehen Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber, deren Nichteinhaltung durchaus zu einer Abmahnung führen kann. Es ist daher wichtig, die Rechtslage genau zu kennen.
Grundsätzlich schützt die Krankschreibung vor einer Abmahnung wegen Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer während der Erkrankung nicht wegen seiner Arbeitsunfähigkeit abmahnen oder gar kündigen. Dies ist ein elementarer Bestandteil des gesetzlichen Kündigungsschutzes. Die Krankschreibung belegt die Arbeitsunfähigkeit und entbindet den Arbeitnehmer von seiner Leistungspflicht.
Doch der Schutz ist nicht absolut. Es gibt verschiedene Szenarien, in denen eine Abmahnung trotz Krankschreibung möglich ist:
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Verspätete oder fehlende Krankmeldung: Die rechtzeitige Meldung der Erkrankung ist essenziell. Die Fristen variieren je nach Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Regelung, liegen aber in der Regel zwischen dem ersten und dem zweiten Krankheitstag. Eine verspätete oder ausbleibende Meldung stellt einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar und kann eine Abmahnung – gegebenenfalls sogar eine fristlose Kündigung – rechtfertigen. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, die Arbeitsorganisation zu planen und gegebenenfalls Ersatz zu beschaffen.
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Verletzung weiterer arbeitsvertraglicher Pflichten: Auch während der Krankheit bestehen Pflichten, die über die reine Arbeitsleistung hinausgehen. Dazu gehören beispielsweise die Pflicht zur Mitwirkung an der Klärung der Arbeitsunfähigkeit (z.B. durch Vorlage eines ärztlichen Attests), die Pflicht zur Kooperation mit dem Betriebsarzt oder die Pflicht, den Arbeitgeber über den voraussichtlichen Verlauf der Erkrankung zu informieren, sofern dies möglich ist und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erfolgen kann. Eine Verletzung dieser Pflichten kann ebenfalls zu einer Abmahnung führen.
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Verstoß gegen die Treuepflicht: Die Treuepflicht des Arbeitnehmers gilt auch während der Krankheit. Ein Arbeitnehmer darf beispielsweise nicht gleichzeitig einer anderen Beschäftigung nachgehen, die seine Genesung behindert oder die Interessen des Arbeitgebers schädigt. Auch hier kann ein Verstoß zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
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Missbrauch der Krankschreibung: Die Fälschung eines Attests oder die bewusste Vortäuschung einer Erkrankung stellt einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Eine Abmahnung ist in solchen Fällen oft der Vorbote einer Kündigung.
Fazit: Eine Krankschreibung bietet zwar Schutz vor Abmahnungen wegen Arbeitsunfähigkeit, schützt aber nicht vor Konsequenzen aufgrund anderer Pflichtverletzungen. Arbeitnehmer sollten daher stets die Meldefristen einhalten, mit dem Arbeitgeber kooperieren und ihre arbeitsvertraglichen Pflichten auch während der Krankheit erfüllen. Prävention durch sorgfältiges Handeln ist der beste Schutz vor einer Abmahnung. Im Zweifel sollte frühzeitig Rechtsrat eingeholt werden.
#Abmahnung#Arbeitsrecht#KrankmeldungKommentar zur Antwort:
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