Bin ich verpflichtet mich telefonisch krank zu melden?

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Unverzügliche Krankmeldung ist Pflicht. Telefonische Benachrichtigung ist üblicherweise ausreichend, es sei denn, der Arbeitgeber regelt dies anders. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung richtet sich nach arbeitsvertraglichen Bestimmungen und dem Verlauf der Erkrankung.
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Krankmeldung am Arbeitsplatz: Telefon genügt meist, aber Vorsicht!

Die Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung ist vielen Arbeitnehmern bekannt. Doch wie genau muss diese aussehen? Genügt ein Anruf, oder sind weitere Schritte notwendig? Diese Fragen wollen wir im Folgenden klären.

Unverzügliche Meldung ist Pflicht – aber wie?

Die Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung ist gesetzlich verankert und dient dem Schutz des Arbeitgebers. Dieser muss wissen, ob und wann ein Mitarbeiter ausfällt, um beispielsweise Vertretungen zu organisieren oder dringende Aufgaben neu zu verteilen. “Unverzüglich” bedeutet in der Regel, dass Sie sich noch am ersten Tag der Erkrankung, und möglichst frühzeitig, krankmelden sollten. Die genaue Uhrzeit ist zwar nicht explizit gesetzlich geregelt, jedoch sollte die Meldung so früh erfolgen, dass der Arbeitgeber noch am selben Tag reagieren kann. Eine Meldung am Abend des ersten Krankheitstages ist daher in den meisten Fällen zu spät.

Telefonat meist ausreichend – Ausnahmen bestätigen die Regel

Die gängigste und in der Regel auch ausreichende Form der Krankmeldung ist die telefonische Benachrichtigung. Ein persönliches Gespräch mit Ihrem direkten Vorgesetzten oder der zuständigen Person in der Personalabteilung gewährleistet eine direkte und unmissverständliche Kommunikation. Wichtig ist, dass Sie dabei Ihren Namen, den Grund Ihrer Erkrankung (ohne detaillierte medizinische Informationen) und die voraussichtliche Dauer Ihrer Abwesenheit nennen. Notieren Sie sich idealerweise Datum und Uhrzeit des Anrufs sowie den Namen der Person, mit der Sie gesprochen haben.

Individuelle Regelungen im Arbeitsvertrag beachten!

Obwohl ein Telefonat in den meisten Fällen ausreicht, kann Ihr Arbeitsvertrag abweichende Regelungen enthalten. Lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag daher sorgfältig durch! Einige Arbeitgeber verlangen möglicherweise eine schriftliche Krankmeldung per E-Mail oder Post zusätzlich zum Telefonat, oder sie haben spezielle Verfahren für die Krankmeldung eingerichtet. Diese internen Regelungen haben Vorrang vor der allgemeinen Praxis. Ignorieren Sie diese Vorgaben nicht, um arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Wann ist sie nötig?

Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), auch bekannt als “gelber Schein” oder “Attest”, ist ebenfalls nicht pauschal geregelt. Sie hängt von verschiedenen Faktoren ab: der Dauer der Erkrankung, den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und möglicherweise auch der Art der Erkrankung. In der Regel ist eine AU erst nach einer bestimmten Dauer (z.B. drei Tagen) erforderlich. Auch hier gilt: Ihr Arbeitsvertrag und die firmeninternen Richtlinien sind maßgeblich. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Arbeitgeber nach.

Fazit: Klare Kommunikation ist der Schlüssel

Eine unverzügliche Krankmeldung ist Ihre Pflicht. Ein Telefonat reicht meist aus, aber beachten Sie unbedingt die individuellen Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag und die firmeninternen Richtlinien. Im Zweifelsfall ist es immer besser, sich beim Arbeitgeber nach den genauen Vorgaben zu erkundigen, um Missverständnisse und mögliche Probleme zu vermeiden. Eine offene und transparente Kommunikation ist der Schlüssel zu einem reibungslosen Ablauf.