Kann der Arbeitgeber Krankheitsgrund erfragen?

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Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber Details zu ihrer Erkrankung mitzuteilen. Das Ausmaß der Offenlegung des Gesundheitszustandes liegt allein im Ermessen des Angestellten. Jegliche Nachfrage des Arbeitgebers nach der Krankheitsursache ist zwar zulässig, aber keine Auskunftspflicht besteht.
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Kann der Arbeitgeber Krankheitsgründe erfragen?

Wenn ein Arbeitnehmer krank ist, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber das Recht hat, nach den Krankheitsgründen zu fragen. Die Antwort auf diese Frage hängt von den länderspezifischen Gesetzen und Vorschriften ab.

Rechtliche Grundlagen in Deutschland

In Deutschland regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) den Umgang mit personenbezogenen Daten, einschließlich Gesundheitsdaten. Gemäß § 26 Abs. 1 BDSG dürfen Gesundheitsdaten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber nur dann nach den Krankheitsgründen fragen darf, wenn dies für folgende Zwecke notwendig ist:

  • Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (z. B. für die Lohnfortzahlung)
  • Ermittlung von Gründen für eine mögliche Kündigung oder Versetzung
  • Maßnahmen zur Wiedereingliederung nach längerer Krankheit

Pflicht des Arbeitnehmers zur Auskunft

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seinem Arbeitgeber Details zu seiner Erkrankung mitzuteilen. Das Ausmaß der Offenlegung des Gesundheitszustandes liegt allein im Ermessen des Angestellten.

Zulässige Anfragen des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber darf zwar nach der Krankheitsursache fragen, aber er kann keine Auskunftspflicht erzwingen. Zulässige Anfragen können sein:

  • Ob der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist
  • Ab wann und voraussichtlich bis wann die Arbeitsunfähigkeit besteht
  • Ob es sich um eine ansteckende Krankheit handelt

Grenzen der Nachfrage

Der Arbeitgeber darf jedoch nicht nach der konkreten Diagnose oder anderen Details der Erkrankung fragen, es sei denn, es besteht ein rechtfertigtes Interesse im Sinne des BDSG. Beispielsweise kann der Arbeitgeber nach der Art der Krankheit fragen, wenn dies für die Planung von Wiedereingliederungsmaßnahmen erforderlich ist.

Folgen einer Weigerung

Weigert sich der Arbeitnehmer, Auskunft über die Krankheitsgründe zu geben, kann dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Der Arbeitgeber kann eine Abmahnung erteilen oder in schwerwiegenden Fällen sogar die Kündigung aussprechen. Allerdings müssen Arbeitgeber bei der Beurteilung der Weigerung die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen, wie z. B. das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz.

Fazit

Arbeitgeber dürfen nach den Krankheitsgründen eines Arbeitnehmers fragen, aber eine Auskunftspflicht besteht nicht. Der Arbeitnehmer entscheidet selbst, welche Informationen er preisgeben möchte. Zulässige Anfragen des Arbeitgebers müssen sich auf die für den Beschäftigungszweck notwendigen Informationen beschränken. Verweigert der Arbeitnehmer die Auskunft, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.