Kann man eine Krankschreibung anzweifeln?
Ein ärztliches Attest (AU) gewährt dem Arbeitnehmer eine hohe Beweiskraft. Eine Anhörung durch den Vorgesetzten ist nicht ohne Weiteres möglich. Nur in Ausnahmefällen, wie einer sofortigen Krankmeldung nach einer Kündigung, kann die Gültigkeit der AU angezweifelt werden.
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Kann man eine Krankschreibung anzweifeln?
Ein ärztliches Attest (AU) gilt im Arbeitsrecht als starkes Beweismittel für die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die im Attest bescheinigte Arbeitsunfähigkeit zutrifft.
Eine Anhörung des Mitarbeiters durch den Vorgesetzten ist in der Regel nicht zulässig, um die Gültigkeit der AU zu prüfen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in Ausnahmefällen die Gültigkeit des Attests anzuzweifeln.
Zu diesen Ausnahmefällen gehören insbesondere folgende Situationen:
- Sofortige Krankmeldung nach Kündigung: Wenn sich ein Mitarbeiter unmittelbar nach der Kündigung krankmeldet, kann dies Anlass zur Annahme geben, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht wird.
- Offensichtliche Fehlzeiten: Wenn der Mitarbeiter während der angeblichen Krankheitszeit beispielsweise an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt oder einer Nebentätigkeit nachgeht, kann die Gültigkeit der AU in Frage gestellt werden.
- Widersprüchliche ärztliche Befunde: Sollten unterschiedliche Ärzte einander widersprechende Diagnosen stellen, kann dies die Glaubwürdigkeit der AU mindern.
- Private Ermittlungen: Der Arbeitgeber kann in seltenen Fällen eine private Ermittlung in Auftrag geben, um die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters zu überprüfen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vortäuschung der Krankheit bestehen.
Sofern der Arbeitgeber Zweifel an der Gültigkeit einer AU hat, kann er eine Überprüfung durch die Krankenkasse oder den medizinischen Dienst der Krankenversicherung veranlassen. Diese Stellen können die Arbeitsunfähigkeit unabhängig beurteilen und gegebenenfalls eine Zweit- oder Drittmeinung einholen.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber die Beweislast für die Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit trägt. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, gilt das Attest als gültig und der Mitarbeiter hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
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