Wann kann die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld verweigern?
Krankengeldzahlungen können entfallen bei unvollständiger Krankschreibung, während der sechswöchigen Lohnfortzahlung, reduziertem Beitragssatz (14,0%), Familienversicherung oder nach 78 Wochen Krankheitsdauer. Auch Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen können die Zahlung beeinflussen.
Wann zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld? – Ein Überblick über wichtige Ausnahmen
Krankengeld ist eine wichtige soziale Absicherung im Krankheitsfall. Doch nicht immer greift die Zahlung der Krankenkasse. Zahlreiche Gründe können dazu führen, dass der Anspruch auf Krankengeld ganz oder teilweise entfällt. Im Folgenden beleuchten wir die wichtigsten Ausnahmesituationen.
1. Unvollständige oder fehlerhafte Krankschreibung:
Die Grundlage für den Krankengeldbezug ist eine ordnungsgemäße ärztliche Bescheinigung. Fehlen wichtige Angaben wie Diagnose, Arbeitsunfähigkeit und Zeitraum, kann die Krankenkasse die Zahlung verweigern oder zumindest deren Bearbeitung verzögern. Auch eine nachträgliche Korrektur der Krankschreibung kann zu Problemen führen, da die Krankenkasse die Rechtmäßigkeit der verspäteten Informationen prüfen muss. Eine frühzeitige Klärung von Unklarheiten mit dem Arzt ist daher essentiell.
2. Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber:
In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit zahlt in der Regel der Arbeitgeber das Entgelt fort. Erst nach Ablauf dieser Frist springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Eine parallele Zahlung durch Arbeitgeber und Krankenkasse ist ausgeschlossen.
3. Reduzierter Beitragssatz:
Wer nur einen reduzierten Beitragssatz zur Krankenversicherung zahlt (z.B. aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung oder einer befristeten Tätigkeit), hat in der Regel auch nur einen reduzierten Anspruch auf Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Beitrag. Eine genaue Auskunft erteilt die jeweilige Krankenkasse.
4. Familienversicherung:
Personen, die familienversichert sind, haben in der Regel keinen eigenen Anspruch auf Krankengeld. Die Leistung richtet sich an den aktiv Versicherten, der die Beiträge entrichtet. Eine Ausnahme bilden hier beispielsweise mitversicherte Kinder, die selbstständig erwerbstätig sind und Beiträge zahlen, diese aber unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Hier kann ein Anspruch auf Krankengeld bestehen.
5. Überschreitung der Krankengeldzeit:
Das Krankengeld wird grundsätzlich für maximal 78 Wochen gezahlt. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Anspruch mehr, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Hier müssen andere Sozialleistungen, wie beispielsweise Leistungen der Rentenversicherung, in Betracht gezogen werden. Wichtig ist, sich rechtzeitig über mögliche Anschlussleistungen zu informieren.
6. Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen:
Während einer stationären Kur oder einer Rehabilitationsmaßnahme kann die Zahlung des Krankengeldes eingeschränkt oder ganz ausgesetzt werden, da in dieser Zeit andere Leistungen greifen (z.B. Leistungen der Rentenversicherung). Die genaue Handhabung hängt vom jeweiligen Fall und den gewählten Maßnahmen ab. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Krankenkasse und der Rentenversicherung ist daher empfehlenswert.
7. Verdacht auf Versicherungsbetrug:
Die Krankenkasse hat die Pflicht, den Krankheitsfall und die Arbeitsunfähigkeit zu prüfen. Besteht der Verdacht auf Versicherungsbetrug, z.B. durch unzutreffende Angaben oder simulierte Krankheit, kann die Zahlung des Krankengeldes verweigert oder zurückgefordert werden.
Fazit:
Der Anspruch auf Krankengeld ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Eine frühzeitige und umfassende Information über die eigenen Rechte und Pflichten gegenüber der Krankenkasse ist unerlässlich, um Probleme und Verzögerungen zu vermeiden. Im Zweifelsfall sollte man sich direkt an die zuständige Krankenkasse wenden. Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ersetzt nicht eine individuelle Beratung durch eine Fachkraft.
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