Was passiert, wenn man sich nicht krank meldet?

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Unberechtigte Krankmeldungsausfälle können schwerwiegende Folgen haben. Das BAG sieht bei fehlender Anzeige ein Abmahnungs- und im Extremfall ein Kündigungspotenzial vor. Die rechtliche Situation ist klar geregelt und Arbeitgeber sind berechtigt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
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Die Folgen unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz: Mehr als nur Ärger

Unentschuldigt der Arbeit fernzubleiben, mag im ersten Moment verlockend erscheinen. Doch der vermeintlich kleine Ausrutscher kann weitreichende und schwerwiegende Folgen haben. Die rechtliche Lage ist eindeutig und Arbeitgeber sind nicht gezwungen, die Abwesenheit einfach zu tolerieren. Die vermeintliche Bagatelle kann schnell zu einem ernsthaften Problem eskalieren.

Die rechtliche Grundlage: Das Arbeitsverhältnis basiert auf gegenseitigem Vertrauen und der Pflicht zur Leistungserbringung. Fehlt ein Mitarbeiter ohne vorherige und ausreichende Information, verletzt er seine vertraglichen Pflichten. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Arbeitsleistung zu fordern und das Ausbleiben zu sanktionieren. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag (falls vorhanden) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Mögliche Konsequenzen: Die Reaktion des Arbeitgebers hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Dauer des Fehlens, der Häufigkeit solcher Vorfälle, der Begründung (sofern nachträglich eine erfolgt) und der bisherigen Arbeitsleistung des Mitarbeiters. Die Bandbreite der möglichen Maßnahmen ist erheblich:

  • Abmahnung: Dies ist in der Regel die erste Reaktion des Arbeitgebers. Eine Abmahnung dokumentiert den Verstoß und warnt den Mitarbeiter vor zukünftigen Konsequenzen. Sie dient als Beweismittel im Falle weiterer Verstöße. Eine Abmahnung allein stellt noch keine Kündigung rechtfertigend dar. Sie zeigt aber klar, dass der Arbeitgeber das Verhalten nicht akzeptiert.

  • Kündigung: Bei wiederholtem unentschuldigtem Fehlen oder bei besonders schwerwiegenden Fällen kann eine Kündigung die Folge sein. Dies gilt insbesondere, wenn die Abwesenheit die Arbeitsabläufe erheblich beeinträchtigt oder den Betriebsablauf stört. Die Kündigung muss allerdings sozial gerechtfertigt sein und die Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Ein Arbeitsgericht kann die Kündigung im Falle von Rechtswidrigkeit für nichtig erklären.

  • Gehaltskürzung: Für die Zeit des unentschuldigten Fehlens besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Bezahlung für die Tage des Fehlens einzubehalten.

  • Schadenersatz: Entstehen durch das unentschuldigte Fehlen dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten oder Schäden (z.B. durch den Ausfall der Arbeitsleistung, die Notwendigkeit von Vertretungen oder den Mehraufwand für die Organisation), kann er unter Umständen Schadenersatz fordern.

Prävention ist besser als Reperatur: Um solche unangenehmen Konsequenzen zu vermeiden, sollte stets im Krankheitsfall oder bei sonstiger Verhinderung die Arbeitsstelle unverzüglich informiert werden. Eine kurze Nachricht per Telefon oder E-Mail genügt in der Regel. Wichtig ist, die Kontaktaufnahme schnellstmöglich zu veranlassen. Eine ärztliche Bescheinigung kann im Nachhinein verlangt werden, insbesondere bei längeren Ausfallzeiten.

Fazit: Unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten und kann gravierende Folgen haben. Die Kommunikation mit dem Arbeitgeber ist unerlässlich. Prävention durch rechtzeitige Information und verantwortungsvolles Handeln schützt den Arbeitnehmer vor negativen Konsequenzen. Im Zweifelsfall ist eine rechtliche Beratung empfehlenswert.