Wann darf der Arbeitgeber während Krankheit kündigen?

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Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur zulässig, wenn eine negative Prognose über die Gesundheit des Mitarbeiters besteht, keine Besserung zu erwarten ist und die Krankheit die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt. Der Arbeitgeber muss dies ausreichend belegen.
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Kündigung während Krankheit: Wann ist sie rechtlich zulässig?

Die Kündigung eines Arbeitnehmers während dessen Krankheit ist ein heikles Thema, das sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer mit großer Vorsicht angehen sollten. Denn eine solche Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und erfordert eine sorgfältige Abwägung rechtlicher und tatsächlicher Gegebenheiten. Ein einfacher Krankheitsfall berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Kündigung. Vielmehr muss eine schwerwiegende und dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich macht.

Die Voraussetzungen für eine zulässige Kündigung wegen Krankheit:

Um eine Kündigung wegen Krankheit rechtmäßig durchführen zu können, muss der Arbeitgeber drei wesentliche Voraussetzungen erfüllen:

  1. Negative Gesundheitsprognose: Es darf keine Aussicht auf eine Besserung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers geben. Eine bloße länger andauernde Krankheit reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss vielmehr darlegen, dass eine medizinische Prognose vorliegt, die eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dies erfordert in der Regel ein ärztliches Attest oder Gutachten eines Sachverständigen, das die Unfähigkeit zur Ausübung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit detailliert beschreibt. Eine reine Aussage wie “dauerhaft arbeitsunfähig” genügt nicht. Das Gutachten muss die konkreten Einschränkungen und deren Dauer belegen.

  2. Dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit: Die Krankheit muss die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers dauerhaft und erheblich beeinträchtigen. Dies bedeutet nicht nur eine vorübergehende Einschränkung, sondern einen Zustand, der die Ausübung der vertragsgemäßen Tätigkeit unmöglich macht, auch unter Berücksichtigung von etwaigen Anpassungsmaßnahmen am Arbeitsplatz. Eine nur teilweise Beeinträchtigung reicht in der Regel nicht aus. Der Arbeitgeber muss darlegen, warum selbst mit zumutbaren Anpassungen des Arbeitsplatzes keine ausreichende Arbeitsleistung mehr erbracht werden kann.

  3. Ausreichender Beweis: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast. Er muss die oben genannten Voraussetzungen mit konkreten und überzeugenden Beweisen belegen. Dies umfasst in der Regel ärztliche Atteste, Gutachten von Fachärzten oder gegebenenfalls auch eine Stellungnahme des Betriebs- oder Werksarztes. Bloße Behauptungen oder Vermutungen genügen nicht. Je gravierender die Entscheidung einer Kündigung ist, desto höher sind die Anforderungen an die Beweisführung des Arbeitgebers.

Wichtige Aspekte:

  • Sozialauswahl: Selbst wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Arbeitgeber im Rahmen einer ordentlichen Kündigung die Sozialauswahl beachten (insbesondere bei größeren Betrieben). Dies bedeutet, dass die Kündigung des erkrankten Arbeitnehmers im Vergleich zu anderen Mitarbeitern gerechtfertigt sein muss.
  • Verhaltensweisen des Arbeitnehmers: Eine Kündigung wegen Krankheit ist nicht mit einer Kündigung wegen Arbeitsverweigerung gleichzusetzen. Die Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kann jedoch einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellen.
  • Kündigungsschutzklage: Ein Arbeitnehmer, der seine Kündigung wegen Krankheit für unrechtmäßig hält, kann Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Das Gericht wird dann prüfen, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

Fazit:

Eine Kündigung während Krankheit ist ein Ausnahmefall und nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Tatsachen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers sorgfältig und umfassend belegen. Eine bloße längere Erkrankung oder eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit reichen hierfür nicht aus. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten im Zweifelsfall juristischen Rat suchen, um ihre Rechte und Pflichten zu klären.