Was erfährt der Arbeitgeber von der Krankenkasse?
Was erfährt der Arbeitgeber von der Krankenkasse?
Wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird, muss er dies seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. In der Regel fordert der Arbeitgeber dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Krankenkasse an.
Die Krankenkasse übermittelt dem Arbeitgeber jedoch nur sehr begrenzte Informationen über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers. Gemäß § 109 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) darf die Krankenkasse dem Arbeitgeber lediglich folgende Daten mitteilen:
- Name des Versicherten: Der Arbeitgeber erfährt den vollständigen Namen des Arbeitnehmers, der arbeitsunfähig ist.
- Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit: Die Krankenkasse teilt dem Arbeitgeber mit, von wann bis wann der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.
Darüber hinaus erhält der Arbeitgeber keine weiteren Informationen über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf die Krankheitsdiagnose oder andere medizinische Befunde. Diese Daten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Arbeitnehmers an Dritte weitergegeben werden.
Datenschutzrechtliche Aspekte
Die Übermittlung der oben genannten Informationen durch die Krankenkasse an den Arbeitgeber ist datenschutzrechtlich zulässig, da sie für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, ob und für welchen Zeitraum ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.
Die Krankenkasse ist jedoch verpflichtet, die Daten des Arbeitnehmers vertraulich zu behandeln und nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Die Weitergabe der Daten an Dritte ohne Einwilligung des Arbeitnehmers ist unzulässig.
Fazit
Der Arbeitgeber erhält von der Krankenkasse nur sehr begrenzte Informationen über den Gesundheitszustand eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers. Die Krankheitsdiagnose und andere medizinische Befunde bleiben vertraulich und werden nicht an den Arbeitgeber weitergegeben. Dies dient dem Schutz der Privatsphäre des Arbeitnehmers und ist datenschutzrechtlich zulässig.
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