Wie erfährt der Arbeitgeber von einer Krankschreibung?

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Datenschutzrechtlich geschützte Informationen zur Erkrankung bleiben beim Arzt. Die Krankenkasse bestätigt dem Arbeitgeber lediglich die Arbeitsunfähigkeit, ohne Details zur Diagnose. Der Fokus liegt auf dem Zeitraum der Arbeitsausfallzeit. Der Arbeitnehmer selbst bestimmt den Informationsfluss.
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Wie erfährt der Arbeitgeber von meiner Krankschreibung? Datenschutz und Informationsfluss

Eine Erkrankung führt oft zu Arbeitsunfähigkeit. Die Frage, wie der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt und welche Informationen er erhält, ist für viele Arbeitnehmer von großer Bedeutung. Hier klären wir die rechtlichen Rahmenbedingungen und den Informationsfluss im Kontext des Datenschutzes.

Datenschutz steht im Vordergrund: Das ärztliche Attest, die sogenannte Krankschreibung, enthält vertrauliche Informationen über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers. Diese unterliegen dem strengen Arztgeheimnis und dürfen vom Arzt nicht ohne Zustimmung des Patienten weitergegeben werden. Der Arbeitgeber hat somit keinen direkten Zugriff auf die Diagnose oder Details der Erkrankung.

Die Rolle der Krankenkasse: Die Krankenkasse bestätigt dem Arbeitgeber lediglich die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit. Es werden dabei keine medizinischen Details, wie die genaue Diagnose oder den Krankheitsverlauf, mitgeteilt. Die Krankenkasse agiert lediglich als Vermittler und bestätigt die vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Die AU selbst wird dem Arbeitgeber in der Regel vom Arbeitnehmer übermittelt.

Der Arbeitnehmer bestimmt den Informationsfluss: Der Arbeitnehmer ist entscheidend für den Informationsfluss. Er übermittelt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an seinen Arbeitgeber, und zwar in der Regel selbst. Er bestimmt somit den Zeitpunkt der Information und die Art der Kommunikation. Eine Ausnahme bildet die Situation, in der der Arbeitnehmer aufgrund der Schwere seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, dies selbst zu tun. In diesem Fall können Angehörige oder ein Bevollmächtigter die Kommunikation übernehmen. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer die Krankenkasse und den Arbeitgeber über den Informationsweg informiert.

Was der Arbeitgeber erfahren darf: Der Arbeitgeber erhält also lediglich die Information über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer. Er darf nicht versuchen, über den Zeitraum hinaus weitere Informationen über die Erkrankung zu erfragen. Fragen nach der Diagnose oder dem Gesundheitszustand sind unzulässig und verstoßen gegen den Datenschutz.

Zusammenfassend: Der Arbeitgeber erfährt von der Krankschreibung lediglich die Arbeitsunfähigkeit und deren Zeitraum, nicht aber die Diagnose. Der Arbeitnehmer hat die Kontrolle über den Informationsfluss und entscheidet, wann und wie er seinen Arbeitgeber informiert. Das Arztgeheimnis und der Datenschutz schützen den Arbeitnehmer vor unzulässiger Informationsweitergabe. Bei Fragen zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit sollte man sich an einen Datenschutzbeauftragten oder eine Beratungsstelle wenden.