Ist man verpflichtet, telefonisch erreichbar zu sein?
Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, außerhalb ihrer Arbeitszeiten für den Arbeitgeber telefonisch erreichbar zu sein. Das gilt ebenso für E-Mails, Chatnachrichten und andere Kommunikationswege. Die Freizeit dient der Erholung und steht den Beschäftigten frei zur Verfügung.
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Die (Nicht-)Pflicht zur telefonischen Erreichbarkeit: Freizeit ist Freizeit!
Die Frage nach der telefonischen Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit beschäftigt viele Arbeitnehmer. Die kurze Antwort lautet: Nein, Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, außerhalb ihrer Arbeitszeit für ihren Arbeitgeber telefonisch erreichbar zu sein. Diese Aussage gilt gleichermaßen für andere Kommunikationskanäle wie E-Mails, Messenger-Dienste oder soziale Medien.
Die Rechtslage in Deutschland ist eindeutig: Das Arbeitsverhältnis regelt die Arbeitszeit. Diese ist durch Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Tarifvertrag definiert. Zeit außerhalb dieser festgelegten Arbeitszeit ist Freizeit, die dem Arbeitnehmer uneingeschränkt zur Verfügung steht. Die Nutzung dieser Freizeit zur Erholung und zur privaten Gestaltung ist ein Grundrecht und darf durch den Arbeitgeber nicht beeinträchtigt werden. Eine permanente Erreichbarkeit greift massiv in dieses Recht ein und kann als Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewertet werden.
Ausnahmen bestätigen die Regel:
Natürlich gibt es Ausnahmen, die jedoch streng zu interpretieren sind. Eine Verpflichtung zur Erreichbarkeit kann sich ausnahmsweise ergeben, wenn dies im Arbeitsvertrag explizit und detailliert geregelt ist. Diese Regelung muss jedoch angemessen sein und darf die Freizeit des Arbeitnehmers nicht übermäßig beeinträchtigen. Ein pauschaler Anspruch auf ständige Erreichbarkeit ist rechtlich nicht haltbar. Eine solche Vereinbarung sollte zudem eine entsprechende Gegenleistung, beispielsweise eine höhere Vergütung oder Freizeitkompensation, beinhalten. Auch in dringenden Ausnahmefällen, wie bei unvorhergesehenen Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen auf das Unternehmen (z.B. schwerwiegender Systemausfall), kann eine kurzfristige Kontaktierung gerechtfertigt sein. Diese Ausnahmen müssen jedoch die Ausnahme bleiben und dürfen nicht zur Regel werden.
Was tun bei unerwünschten Anrufen außerhalb der Arbeitszeit?
Wird ein Arbeitnehmer trotz fehlender vertraglichen Verpflichtung dennoch regelmäßig außerhalb seiner Arbeitszeit kontaktiert, sollte er dies zunächst mit seinem Vorgesetzten besprechen und auf seine Rechte hinweisen. Eine Dokumentation der Anrufe und Kommunikationsversuche ist ratsam. Bleibt die Situation bestehen, kann der Arbeitnehmer sich an den Betriebsrat (falls vorhanden) oder an einen Anwalt wenden. Im schlimmsten Fall kann sogar eine Abmahnung des Arbeitgebers wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers erfolgen.
Fazit:
Die Freizeit gehört dem Arbeitnehmer. Eine ständige Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit ist nicht selbstverständlich und bedarf einer expliziten, angemessenen und fairen vertraglichen Vereinbarung. Arbeitnehmer sollten ihre Rechte kennen und sich nicht scheuen, Grenzen zu setzen. Eine gesunde Work-Life-Balance ist für die Gesundheit und das Wohlbefinden aller Beteiligten unerlässlich.
#Arbeitspflicht#Erreichbarkeitspflicht#Telefonische ErreichbarkeitKommentar zur Antwort:
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