Kann ein Vermieter Tierhaltung verbieten?

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Ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag ist in Deutschland unwirksam. Der Bundesgerichtshof urteilte bereits 1993, dass ein solches Verbot Mieter unangemessen benachteiligt. Die Haltung von Kleintieren wie Fischen oder Hamstern ist ohnehin in der Regel erlaubt. Bei Hunden und Katzen muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Tierhaltung zumutbar ist.

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Haustiere in Mietwohnungen: Ein generelles Verbot ist tabu!

Viele Tierfreunde fragen sich: Darf mein Vermieter mir die Haustierhaltung verbieten? Die klare Antwort ist: Ein generelles Verbot im Mietvertrag ist unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 1993 entschieden, dass ein solches Verbot den Mieter unangemessen benachteiligt und somit nicht rechtsgültig ist. Das bedeutet aber nicht, dass uneingeschränkte Tierhaltung erlaubt ist. Es kommt auf den Einzelfall an und eine Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter ist notwendig.

Kleintierhaltung meist unproblematisch:

Die Haltung von Kleintieren wie Hamstern, Meerschweinchen, Fischen, Vögeln oder Kaninchen ist in der Regel problemlos und bedarf keiner ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters. Diese Tiere verursachen in der Regel keine nennenswerten Störungen und Beeinträchtigungen des Hausfriedens. Allerdings sollten auch hier die üblichen Regeln der Sorgfaltspflicht eingehalten werden, wie beispielsweise die Vermeidung von Geruchsbelästigung oder Beschädigung der Wohnung.

Hunde und Katzen: Die Krux mit der Einzelfallprüfung:

Schwieriger wird es bei der Haltung von Hunden und Katzen. Hier kommt es auf eine Einzelfallprüfung an. Der Vermieter kann die Haltung ablehnen, wenn triftige Gründe vorliegen. Solche Gründe können beispielsweise sein:

  • Gefahr für die Sicherheit anderer Mieter: Ein aggressiver Hund stellt eine potentielle Gefahr dar und kann vom Vermieter untersagt werden.
  • Erhebliche Störung des Hausfriedens: Ständiges Bellen oder Miauen, insbesondere nachts, kann den Hausfrieden erheblich stören und die Haltung des Tieres unzumutbar machen.
  • Beschädigung der Mietsache: Wenn die Gefahr besteht, dass das Tier die Wohnung beschädigt, kann der Vermieter die Haltung verbieten oder Auflagen erteilen.
  • Allergien anderer Mieter: Allergien anderer Mieter können ein berechtigter Grund sein, die Tierhaltung abzulehnen, jedoch muss der Vermieter die tatsächliche Beeinträchtigung nachweisen können.
  • Unverhältnismäßige Größe des Tieres im Verhältnis zur Wohnung: Ein großer Hund in einer kleinen Wohnung kann als unzumutbar gelten.

Was tun bei Ablehnung?

Wird die Tierhaltung vom Vermieter abgelehnt, sollte man zunächst das Gespräch suchen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Hilfreich kann es sein, Charakter und Verhalten des Tieres zu beschreiben, Referenzen von vorherigen Vermietern vorzulegen oder eine Tierhalterhaftpflichtversicherung nachzuweisen. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Mieter gerichtliche Schritte einleiten. Ein Anwalt kann hierbei unterstützen und die Erfolgsaussichten einschätzen.

Fazit:

Die Tierhaltung in Mietwohnungen ist ein komplexes Thema. Während ein generelles Verbot unzulässig ist, kommt es bei Hunden und Katzen auf den Einzelfall an. Offene Kommunikation und gegenseitige Rücksichtnahme von Mieter und Vermieter sind der Schlüssel zu einem harmonischen Zusammenleben – auch mit Haustieren.