Wie lange werden Personalakten aufgehoben?

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Die Aufbewahrungsfrist für Personaldaten ist gesetzlich geregelt und hängt vom jeweiligen Dokument ab. Lohndaten unterliegen einer längeren Aufbewahrungspflicht als andere Unterlagen. Eine gründliche Prüfung vor der Vernichtung ist daher unerlässlich, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Die Aufbewahrungsfrist von Personalakten: Ein komplexes Thema mit weitreichenden Folgen

Die Frage nach der Aufbewahrungsdauer von Personalakten ist für Unternehmen und Arbeitgeber von entscheidender Bedeutung. Ein falsches Vorgehen kann nicht nur zu rechtlichen Konsequenzen, sondern auch zu erheblichen finanziellen Schäden führen. Denn im Gegensatz zu einem oft vereinfachten Bild ist die Aufbewahrungsfrist nicht pauschal für alle Dokumente gleich, sondern hängt von verschiedenen Faktoren und der Art der jeweiligen Akte ab. Es existiert keine einfache Antwort auf die Frage „Wie lange werden Personalakten aufgehoben?“.

Gesetzliche Grundlagen und unterschiedliche Aufbewahrungsfristen:

Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufbewahrungsfristen von Personalakten finden sich in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, vor allem im Bundesarchivgesetz (BArchG), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO). Die Fristen variieren dabei je nach Art des Dokuments und seinem Inhalt erheblich.

  • Lohndaten: Diese unterliegen aufgrund ihrer steuerlichen Relevanz einer besonders langen Aufbewahrungsfrist. Gemäß § 147 Abs. 1 AO müssen Lohnunterlagen grundsätzlich sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Lohn gezahlt wurde. Bei steuerlichen Betriebsprüfungen kann die Aufbewahrungsfrist sogar noch länger sein.

  • Arbeitsverträge: Die Aufbewahrungsfrist für Arbeitsverträge richtet sich ebenfalls nach steuerlichen Aspekten und beträgt ebenfalls sechs Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Sollte der Vertrag jedoch Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen begründen, kann die Aufbewahrungsfrist länger sein.

  • Bewerbungsunterlagen: Bewerbungsunterlagen von abgelehnten Bewerbern sollten nach einer angemessenen Frist, in der Regel sechs Monate nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens, vernichtet werden. Eine längere Aufbewahrung ist nur dann zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Bewerbers vorliegt.

  • Sonstige Personalakten: Dokumente wie Zeugnisse, Fortbildungsnachweise oder Beurteilungen unterliegen keiner expliziten gesetzlichen Aufbewahrungsfrist. Hier empfiehlt es sich, eine interne Richtlinie zu erstellen, die mindestens die Fristen der AO berücksichtigt. Eine Vernichtung sollte aber erst nach gründlicher Prüfung und Abwägung möglicher zukünftiger Ansprüche erfolgen.

Die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation und Vernichtung:

Um rechtliche Risiken zu minimieren, ist eine sorgfältige Dokumentation der Aufbewahrungsfristen und der Vernichtung von Personalakten unerlässlich. Es sollte ein systematisches Verfahren etabliert werden, das die eindeutige Identifizierung, Ordnung und Kontrolle der Unterlagen gewährleistet. Eine lückenlose Dokumentation über die Vernichtung der Akten ist dabei essentiell. Die Vernichtung selbst sollte durch einen zertifizierten Dienstleister erfolgen, um den Datenschutz zu gewährleisten.

Fazit:

Die Aufbewahrung von Personalakten ist ein komplexes Thema, das eine genaue Kenntnis der relevanten Gesetze und Verordnungen erfordert. Eine pauschale Aussage zur Aufbewahrungsdauer ist nicht möglich. Eine individuelle Prüfung der einzelnen Dokumente und die Einhaltung der jeweiligen Aufbewahrungsfristen sind unerlässlich, um rechtliche Risiken zu vermeiden und Haftungsforderungen abzuwenden. Im Zweifel sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.