Wie viel Entschädigung gibt es bei Gepäckverspätung?

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Gepäckverspätung? Die Entschädigung variiert je nach Verzögerungszeit. Maximal 1.568 Euro Schadensersatz sind möglich, zusätzlich werden Ersatzkäufe im Durchschnitt mit 50 Euro pro Tag erstattet. Eine verbindliche Regelung für Ersatzkäufe existiert jedoch nicht.
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Entschädigung bei Gepäckverspätung: Höhe und Umfang

Bei einer Gepäckverspätung steht Flugreisenden eine Entschädigung zu. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verspätungszeit und den entstandenen Ausgaben für Ersatzkäufe.

Entschädigung nach Verspätungszeit

Die Europäische Verordnung (EG) Nr. 261/2004 legt folgende Entschädigungsbeträge bei Gepäckverspätung fest:

  • Bei Verspätung von bis zu 21 Tagen: Bis zu 1.113 Euro
  • Bei Verspätung von mehr als 21 Tagen: Bis zu 1.568 Euro

Entschädigung für Ersatzkäufe

Zusätzlich zur Entschädigung für die Gepäckverspätung können Flugreisende auch Ersatz für notwendige Ausgaben erhalten, die ihnen aufgrund des fehlenden Gepäcks entstehen. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Kleidung, Schuhe und Hygieneartikel
  • Medikamente
  • Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone oder Tablets

Die Höhe der Entschädigung für Ersatzkäufe ist nicht verbindlich geregelt und variiert in der Regel zwischen 20 und 50 Euro pro Tag. Es ist ratsam, alle Quittungen und Nachweise für die getätigten Ersatzkäufe aufzubewahren, um sie bei einer Entschädigungsforderung vorzulegen.

Antragstellung

Um eine Entschädigung bei Gepäckverspätung zu beantragen, müssen Flugreisende die Fluggesellschaft schriftlich kontaktieren und folgende Angaben machen:

  • Buchungsnummer
  • Datum und Uhrzeit des Fluges
  • Details zur Gepäckverspätung
  • Liste der Ersatzkäufe mit Belegen

Die Fluggesellschaft hat 28 Tage Zeit, um auf die Entschädigungsforderung zu reagieren. Bei Ablehnung des Antrags können Flugreisende sich an die zuständige Aufsichtsbehörde oder ein Verbraucherzentrum wenden.

Wichtig zu beachten:

  • Die Entschädigungsregelungen gelten nur für Flüge innerhalb der Europäischen Union oder von einem EU-Land in ein Nicht-EU-Land.
  • Die Gepäckverspätung muss durch die Fluggesellschaft verschuldet sein.
  • Die Entschädigung ist nicht mit anderen Reiseversicherungen oder Leistungen kumulativ.