Kann man im Krankenstand kontrolliert werden?

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Arbeitgeber dürfen Kranke zu Hause besuchen, müssen aber die Tür nicht öffnen lassen. Stattdessen empfiehlt der DGB eine Anfrage beim Medizinischen Dienst. Krankenbesuche sind also erlaubt, aber die Art und Weise der Kontrolle sollte dem Datenschutz und dem Arbeitnehmerwohl entsprechen.
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Kontrolle im Krankenstand: Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern

Arbeitnehmer haben im Falle einer Erkrankung das Recht auf Freistellung von der Arbeit. Diese Freistellung wird als Krankenstand bezeichnet. Während des Krankenstandes sind Arbeitnehmer jedoch nicht vor jeder Form der Kontrolle durch ihren Arbeitgeber gefeit.

Grundsätzliches Recht auf Kontrolle

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer im Krankenstand kontrollieren, um sicherzustellen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Diese Kontrolle muss jedoch verhältnismäßig und dem Zweck angemessen sein.

Art und Weise der Kontrolle

Die Art und Weise der Kontrolle muss dem Datenschutz und dem Wohlbefinden des Arbeitnehmers entsprechen. Folgende Maßnahmen sind zulässig:

  • telefonische Nachfrage: Der Arbeitgeber kann sich telefonisch beim Arbeitnehmer erkundigen, wie es ihm geht und ob er voraussichtlich wieder arbeiten kann.
  • schriftliche Anfrage: Der Arbeitgeber kann schriftlich Auskunft über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verlangen. Diese Anfrage muss jedoch begründet sein und darf keine sensiblen Gesundheitsdaten abfragen.
  • Besuch am Wohnort: Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer auch zu Hause besuchen. Allerdings muss der Arbeitnehmer die Tür nicht öffnen lassen. Er kann den Besuch verweigern oder auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Anfrage beim Medizinischen Dienst

Empfehlenswert ist es für Arbeitnehmer, sich bei Zweifeln oder Unklarheiten an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zu wenden. Dieser kann eine Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit abgeben.

Unzulässige Kontrollen

Unzulässig sind folgende Kontrollmaßnahmen:

  • unangekündigte Besuche: Der Arbeitgeber muss den Besuch vorher ankündigen, damit der Arbeitnehmer sich darauf vorbereiten kann.
  • Einschaltung von Detektiven: Der Arbeitgeber darf keine Detektei beauftragen, den Arbeitnehmer zu überwachen.
  • Abhören des Telefons: Das Abhören des Telefons des Arbeitnehmers ist verboten.
  • Auswertung von Social-Media-Profilen: Der Arbeitgeber darf die Social-Media-Profile des Arbeitnehmers nicht auswerten, um Hinweise auf dessen Arbeitsfähigkeit zu erlangen.

Folgen unzulässiger Kontrollen

Unzulässige Kontrollen können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber führen. Der Arbeitnehmer kann unter anderem eine Entschädigung verlangen oder den Arbeitsvertrag kündigen.

Fazit

Arbeitgeber haben zwar das Recht, arbeitsunfähige Arbeitnehmer zu kontrollieren. Diese Kontrolle muss jedoch verhältnismäßig sein und dem Wohlbefinden des Arbeitnehmers Rechnung tragen. Bei Zweifeln oder Unklarheiten sollten Arbeitnehmer den Medizinischen Dienst einschalten. Unzulässige Kontrollen können arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber nach sich ziehen.