Welche Wassertemperatur muss der Vermieter gewährleisten?

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Ein Vermieter ist verpflichtet, eine Warmwasserversorgung sicherzustellen, bei der die Temperatur nicht nachts absinkt. Idealerweise sollte das Wasser zwischen 40 und 60 Grad Celsius warm sein. Wird diese Temperatur nicht zügig erreicht, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar, so das Landgericht Berlin. Dies gewährleistet hygienischen und komfortablen Gebrauch für den Mieter.

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Warmwasserversorgung: Welche Temperatur muss der Vermieter gewährleisten? – Ein Überblick für Mieter

Die Warmwasserversorgung ist ein essentieller Bestandteil eines Mietvertrags und ein wichtiger Faktor für die Wohnqualität. Doch welche Temperatur muss der Vermieter tatsächlich gewährleisten, und wann liegt ein Mangel vor, der den Mieter zu Rechten berechtigt? Die Rechtslage ist komplexer als ein einfacher Temperaturwert vermuten lässt.

Der allgemeine Grundsatz besagt, dass der Vermieter eine ausreichende und hygienisch einwandfreie Warmwasserversorgung sicherzustellen hat. Das bedeutet nicht nur die bloße Verfügbarkeit von warmem Wasser, sondern auch eine angemessene Temperatur. Ein pauschaler Wert lässt sich jedoch kaum definieren, da verschiedene Faktoren eine Rolle spielen, darunter die Art der Warmwasserbereitung (zentral oder dezentral), die Größe der Wohnung und die individuellen Bedürfnisse der Mieter.

Die oft genannte Temperaturspanne von 40°C bis 60°C ist ein Richtwert, kein starrer Grenzwert. Während 40°C als Minimum angesehen werden kann, um ein hygienisch unbedenkliches Duschen und Händewaschen zu ermöglichen (Legionellenvermeidung), garantiert eine Temperatur oberhalb von 60°C ein schnelles Erreichen der gewünschten Temperatur am Wasserhahn. Ein zu hoher Wert ist jedoch aus Gründen des Energieverbrauchs und der Verbrennungsgefahr ungünstig.

Wichtig ist die Verfügbarkeit von ausreichend warmem Wasser zu jeder Tageszeit. Ein nächtliches Absenken der Wassertemperatur, wie es bei manchen Systemen üblich ist, stellt – sofern nicht vertraglich anders vereinbart – regelmäßig einen Mangel dar. Dies bestätigten diverse Gerichtsurteile, beispielsweise das erwähnte Urteil des Landgerichts Berlin. Dabei steht nicht die absolute Temperatur im Vordergrund, sondern die Tatsache, dass die Nutzer unzumutbar lange warten müssen, bis ausreichend warmes Wasser ankommt. Dieser Zeitfaktor ist entscheidend.

Was tun bei mangelhafter Warmwasserversorgung?

Stellt der Mieter fest, dass die Warmwasserversorgung unzureichend ist – sei es durch zu niedrige Temperatur, zu geringe Wassermenge oder zu lange Wartezeiten –, sollte er den Vermieter unverzüglich schriftlich auf den Mangel hinweisen und zur Abhilfe auffordern. Dokumentation ist hier essentiell: Notieren Sie Datum und Uhrzeit des Mangels, die gemessene Wassertemperatur (falls möglich) und die Dauer bis zum Erreichen einer nutzbaren Temperatur. Fotos oder Videos können ebenfalls hilfreich sein.

Reagiert der Vermieter nicht oder nur unzureichend, kann der Mieter verschiedene Rechte geltend machen, beispielsweise die Mietminderung oder die Durchführung von eigenen Maßnahmen auf Kosten des Vermieters. Im äußersten Fall kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht gezogen werden, dies jedoch nur bei schwerwiegenden und dauerhaften Mängeln.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Gewährleistung einer ausreichenden und hygienisch einwandfreien Warmwasserversorgung ist eine gesetzliche Pflicht des Vermieters. Ob ein Mangel vorliegt, hängt nicht nur von der Wassertemperatur ab, sondern auch von der Wartezeit bis zum Erreichen einer nutzbaren Temperatur und der Gesamtverfügbarkeit. Bei Problemen ist eine schriftliche Mängelanzeige mit Dokumentation der entscheidende erste Schritt. Im Zweifel sollte man sich rechtlich beraten lassen.