Wie viele Tage darf man krank sein ohne ärztliches Attest?

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Arbeitnehmer müssen bei längerer Krankheit (über drei Tage) spätestens am vierten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Die Pflicht ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Kurzzeitige Erkrankungen bis zu drei Tagen bedürfen keiner ärztlichen Bescheinigung.
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Wie viele Tage darf man ohne ärztliches Attest krank sein?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt die Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Krankheitsfall. Demnach müssen Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen. Die Pflicht zur Vorlage der AU besteht ab dem vierten Kalendertag der Erkrankung.

Kurzzeitige Erkrankungen

Bei kurzzeitigen Erkrankungen bis zu drei Kalendertagen ist keine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Diese Regelung gilt auch für Sonn- und Feiertage. Beispielsweise kann ein Arbeitnehmer, der am Montag und Dienstag krank ist, am Mittwoch ohne AU wieder arbeiten.

Erkrankungen über drei Tage

Bei Erkrankungen, die länger als drei Tage andauern, muss der Arbeitnehmer spätestens am vierten Tag eine AU vorlegen. Dies gilt auch, wenn die Erkrankung an einem Sonn- oder Feiertag beginnt. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, verliert er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die versäumten Tage.

Ausnahmen

In einigen Fällen kann auch bei einer kurzzeitigen Erkrankung eine AU erforderlich sein. Dies gilt beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer eine ansteckende Krankheit hat und dadurch andere gefährden könnte oder wenn der Arbeitgeber dies aufgrund besonderer Umstände verlangt.

Folgen der Nichtvorlage einer AU

Legt der Arbeitnehmer keine AU vor, kann der Arbeitgeber den Lohn einbehalten. Dies gilt nicht für die ersten drei Tage der Erkrankung. Allerdings kann der Arbeitgeber in diesem Fall die Vorlage einer AU verlangen. Verweigert der Arbeitnehmer die Vorlage einer AU, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen.

Rechtliche Grundlagen

Die Pflicht zur Vorlage einer AU ist im § 5 Absatz 1 Satz 1 EFZG geregelt. Die Frist für die Vorlage der AU ergibt sich aus § 5 Absatz 1 Satz 2 EFZG.

Hinweis:

Diese Auskunft dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifelsfall sollte ein Anwalt konsultiert werden.