Wann beginnt die Frist bei Führerscheinentzug?

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Die Frist für die Rücknahme eines Führerscheinentzugs beginnt in der Regel mit der erneuten Ausstellung der Fahrerlaubnis. Alternativ gilt eine maximale Frist von fünf Jahren ab der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts. Die Gesamtverjährungsfrist beträgt maximal 15 Jahre.

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Wann beginnt die Frist bei Führerscheinentzug? – Ein Überblick

Ein Führerscheinentzug ist eine einschneidende Maßnahme mit weitreichenden Folgen. Doch wann genau beginnt die Frist, nach der man seinen Führerschein wieder beantragen kann? Die Antwort ist leider nicht so einfach und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es existiert keine einheitliche, pauschale Antwort, sondern eine Abhängigkeit von der Art des Entzugs und den dazugehörigen Auflagen.

Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis: Die gängigste und wichtigste Voraussetzung für den Beginn der Frist ist die erneute Ausstellung der Fahrerlaubnis. Dies bedeutet, dass alle Auflagen, die mit dem Entzug verbunden waren – wie z.B. die erfolgreiche Absolvierung einer MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung), der Nachweis einer Fahreignung oder die Erfüllung einer vorgeschriebenen Sperrfrist – erfüllt sein müssen. Erst nach der erfolgreichen Beantragung und Ausstellung des neuen Führerscheins beginnt die Frist für einen möglichen erneuten Entzug.

Die Fünfjahresfrist: Neben der faktischen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis existiert eine fiktive Frist von fünf Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung des Gerichts über den Führerscheinentzug rechtskräftig geworden ist. Wichtig ist hier, dass die Frist auch dann zu laufen beginnt, wenn der Betroffene den Führerschein nicht wieder beantragt. Nach Ablauf dieser fünf Jahre kann die Behörde den Entzug nicht mehr auf Grundlage des ursprünglichen Urteils widerrufen, sofern keine neuen Verstöße hinzukommen. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Führerschein automatisch wieder ausgestellt wird. Es können immer noch andere Gründe bestehen, die eine erneute Erteilung der Fahrerlaubnis verhindern.

Die Gesamtverjährungsfrist von 15 Jahren: Es gibt eine maximale Verjährungsfrist von 15 Jahren für die Ahndung des ursprünglichen Vergehens, welches zum Führerscheinentzug führte. Nach Ablauf dieser Frist kann der Entzug nicht mehr auf Grundlage des ursprünglichen Urteils widerrufen werden. Diese Frist läuft unabhängig von der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und der Fünfjahresfrist.

Wichtiger Hinweis: Die beschriebenen Fristen sind nur Richtwerte. Die konkrete Situation kann je nach den Umständen des Einzelfalles und der Rechtsprechung unterschiedlich gehandhabt werden. Eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Fachkraft der Führerscheinstelle ist daher dringend zu empfehlen. Diese können die spezifischen Fakten des Falles berücksichtigen und eine fundierte Einschätzung abgeben, wann die Frist für den eigenen Fall beginnt und wie lange sie dauert. Nur so kann man sichergehen, die notwendigen Schritte zur Wiedererlangung des Führerscheins zum richtigen Zeitpunkt zu unternehmen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Frist bei Führerscheinentzug beginnt in der Regel mit der Ausstellung des neuen Führerscheins nach Erfüllung aller Auflagen. Zusätzlich existieren eine Fünfjahresfrist ab Rechtskraft des Urteils und eine Gesamtverjährungsfrist von 15 Jahren. Eine individuelle Beratung ist jedoch unerlässlich, um die eigene Situation genau einschätzen zu können.