Kann man abgemahnt werden, wenn man zu oft krank ist?
Krankschreibungen: Wann droht eine Abmahnung? – Ein Mythos wird entkräftet
Die Angst vor einer Abmahnung aufgrund häufiger Krankheit begleitet viele Arbeitnehmer. Doch die weitverbreitete Annahme, zu viele Krankheitstage könnten zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen, ist ein Trugschluss – zumindest in den meisten Fällen. Der gängige Spruch „Krankheit ist kein Kavaliersdelikt“ wird hier oft falsch interpretiert. Eine Abmahnung wegen häufiger Erkrankung ist nämlich grundsätzlich nicht zulässig.
Gesundheit geht vor – ein unverrückbares Prinzip
Das Arbeitsrecht schützt die Gesundheit der Arbeitnehmer. Die Rechtsprechung betont klar: Krankheit ist ein unbeeinflussbarer Zustand. Ein Arbeitnehmer kann nicht willentlich seine Erkrankung steuern oder verhindern. Daher kann eine Abmahnung aufgrund von Krankheit allein nicht gerechtfertigt werden. Die Pflicht zur Arbeitsleistung entfällt während der Krankheit automatisch; das Recht auf Gesundheit hat Vorrang vor arbeitsrechtlichen Verpflichtungen.
Wann kann es dennoch zu Problemen kommen?
Obwohl eine Abmahnung aufgrund der bloßen Häufigkeit von Krankheitstagen unzulässig ist, gibt es dennoch einige Szenarien, die zu Schwierigkeiten führen können:
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Verdacht auf Missbrauch: Werden die Krankheitstage als missbräuchlich interpretiert, kann es zu Konsequenzen kommen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der Arbeitgeber glaubwürdige Anhaltspunkte für einen Betrug hat, z.B. durch widersprüchliche Angaben, unplausible Krankheitsangaben oder konkrete Hinweise auf einen bewussten Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Eine bloße Häufung von Krankheitstagen reicht hierfür nicht aus. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den Missbrauch.
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Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Krankmeldung: Die rechtzeitige Information des Arbeitgebers über die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer ist zwingend. Eine verspätete oder unterlassene Meldung kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen, auch wenn die Krankheit selbst nicht bestraft werden kann.
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Häufige Kurzerkrankungen: Eine hohe Anzahl an kurzen Krankheitsphasen, besonders wenn diese immer an bestimmten Tagen oder vor/nach Feiertagen auftreten, können den Verdacht auf Missbrauch wecken und eine intensivere Prüfung durch den Arbeitgeber nach sich ziehen. Auch hier ist die Beweispflicht beim Arbeitgeber.
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Mangelnde Kooperation bei der Wiedereingliederung: Bei länger andauernden Erkrankungen kann der Arbeitgeber eine aktive Mitarbeit des Arbeitnehmers bei der Wiedereingliederung erwarten. Die Verweigerung einer sinnvollen Zusammenarbeit kann arbeitsrechtliche Folgen haben, nicht aber die Krankheit selbst.
Fazit:
Eine Abmahnung wegen häufiger Krankheit ist in der Regel unzulässig. Der Fokus sollte auf der Gesundheit des Arbeitnehmers und einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegen. Im Zweifelsfall sollte sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber rechtlichen Rat einholen, um Missverständnisse und mögliche Konflikte zu vermeiden. Die bloße Häufigkeit von Krankheitstagen rechtfertigt keine Abmahnung; es bedarf immer konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder eine Verletzung anderer arbeitsrechtlicher Pflichten.
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