Was darf der Arbeitgeber bei der Krankenkasse nachfragen?
Was darf der Arbeitgeber bei der Krankenkasse nachfragen? – Ein schmaler Grat zwischen Information und Datenschutz
Die Gesundheit der Mitarbeiter spielt für Arbeitgeber eine wichtige Rolle. Doch wie viel darf der Arbeitgeber tatsächlich über den Gesundheitszustand seiner Angestellten wissen, und darf er sich direkt bei der Krankenkasse informieren? Die Antwort ist komplexer, als man zunächst annehmen mag. Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber darf nicht eigenmächtig bei der Krankenkasse Informationen über die Gesundheit seiner Mitarbeiter einholen. Das unterliegt dem Datenschutz und der Schweigepflicht der Krankenkassen.
Der Arbeitgeber darf zwar im Rahmen des Bewerbungsverfahrens oder eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Fragen zum allgemeinen Gesundheitszustand stellen. Dies dient in erster Linie der Beurteilung, ob der Bewerber oder Mitarbeiter den Anforderungen der Tätigkeit gesundheitlich gewachsen ist. Erlaubt sind beispielsweise Fragen nach der allgemeinen Belastbarkeit oder danach, ob in der Vergangenheit schwerwiegende Erkrankungen bestanden, die die Ausübung der Tätigkeit beeinträchtigen könnten.
Konkrete Diagnosen oder medizinische Details darf der Arbeitgeber jedoch nicht erfragen. Hier greift das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers. Niemand ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber detaillierte Auskünfte über seine Krankheiten zu geben. Auch eine Nachfrage bei der Krankenkasse durch den Arbeitgeber ist in diesem Fall unzulässig.
Freiwillige Auskünfte – ein zweischneidiges Schwert:
Der Arbeitnehmer kann natürlich freiwillig Auskunft über seine Erkrankung geben. Dies kann im Einzelfall sinnvoll sein, beispielsweise um eine Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine stufenweise Wiedereingliederung nach einer Krankheit zu ermöglichen. Allerdings sollte man sich der möglichen Konsequenzen bewusst sein. Obwohl Diskriminierung aufgrund einer Krankheit gesetzlich verboten ist, kann die Offenlegung sensibler Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis dennoch zu Nachteilen führen.
Absolute Tabuzonen: Schwangerschaft und Kinderwunsch
Fragen nach einer Schwangerschaft oder dem Kinderwunsch sind aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) strikt verboten. Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Diskriminierung. Auch indirekte Fragen, die auf diese Informationen abzielen, sind nicht gestattet.
Diskretion – ein wichtiger Faktor:
Erhält der Arbeitgeber dennoch auf anderem Wege Informationen über die Gesundheit seines Mitarbeiters, ist er zur Diskretion verpflichtet. Die Weitergabe dieser Informationen an Dritte, beispielsweise an Kollegen oder Vorgesetzte, ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen unzulässig.
Fazit:
Das Thema Gesundheit am Arbeitsplatz erfordert einen sensiblen Umgang mit den Daten der Mitarbeiter. Arbeitgeber dürfen zwar allgemeine Fragen zum Gesundheitszustand stellen, detaillierte Informationen oder Auskünfte über Diagnosen sind jedoch tabu. Die Krankenkasse darf keine Informationen an den Arbeitgeber weitergeben. Im Zweifel sollte sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer rechtlichen Rat einholen, um die jeweiligen Rechte und Pflichten zu klären. So kann ein respektvolles und datenschutzkonformes Miteinander im Arbeitsverhältnis gewährleistet werden.
#Anfrage#Arbeitgeber#KrankenkasseKommentar zur Antwort:
Vielen Dank für Ihre Kommentare! Ihr Feedback ist sehr wichtig, damit wir unsere Antworten in Zukunft verbessern können.