Wann ärztliches Attest für Arbeitgeber?

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Ein ärztliches Attest ist grundsätzlich ab dem vierten Krankheitstag erforderlich. Allerdings haben Arbeitgeber das Recht, die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bereits ab dem ersten Tag zu verlangen. Diese Regelung ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 EFZG) verankert und dient dazu, die Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall klar zu definieren.

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Wann ist ein ärztliches Attest für den Arbeitgeber erforderlich?

Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest grundsätzlich erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Allerdings haben Arbeitgeber das Recht, bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom Arbeitnehmer zu verlangen.

Diese Regelung ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 EFZG) verankert und dient dazu, die Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall klar zu definieren. Insbesondere bei häufigen oder längeren Erkrankungen kann der Arbeitgeber so sicherstellen, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich besteht und nicht vorgetäuscht wird.

Ausnahmen

In bestimmten Fällen kann ein ärztliches Attest auch schon vor dem vierten Krankheitstag erforderlich sein:

  • Bei ansteckenden Krankheiten, die eine Gefährdung für andere Mitarbeiter oder Kunden darstellen könnten
  • Bei Verdacht auf Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen
  • Bei schweren oder chronischen Erkrankungen, die eine längere Abwesenheit vom Arbeitsplatz erwarten lassen

Fristen

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Werktag vorgelegt werden. Bei einer Erkrankung an einem Wochenende oder Feiertag ist die AU am ersten darauffolgenden Werktag einzureichen.

Konsequenzen bei Nichtvorlage

Legt der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, obwohl dies verlangt wurde, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. In einigen Fällen kann auch eine Abmahnung oder Kündigung erfolgen, wenn der Verdacht auf eine vorgetäuschte Erkrankung besteht.

Zusammenfassend

  • Grundsätzlich ist ein ärztliches Attest ab dem vierten Krankheitstag erforderlich.
  • Arbeitgeber können aber eine AU bereits ab dem ersten Tag verlangen.
  • In Ausnahmefällen kann eine AU auch früher notwendig sein.
  • Die AU muss dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Werktag vorgelegt werden.
  • Bei Nichtvorlage kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern oder arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen.