Kann der Arbeitgeber die Diagnose erfahren?
Arbeitnehmerkrankheiten bleiben grundsätzlich im privaten Bereich. Das Entgeltfortzahlungsgesetz schützt die Diagnose vor der Offenlegung gegenüber dem Arbeitgeber. Lediglich die Arbeitsunfähigkeit selbst muss mitgeteilt werden, nicht aber deren medizinischer Hintergrund. Die Privatsphäre des Erkrankten ist gewahrt.
Das Tabu der Diagnose: Was Ihr Arbeitgeber wirklich wissen darf (und was nicht)
Die Frage, ob ein Arbeitgeber die Diagnose eines erkrankten Arbeitnehmers erfahren darf, ist eine sensible und häufig von Unsicherheit begleitete Thematik. Grundsätzlich gilt in Deutschland ein strenger Schutz der Privatsphäre des Arbeitnehmers, insbesondere im Hinblick auf Gesundheitsdaten. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber in der Regel kein Recht hat, Ihre Diagnose zu erfahren.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz als Schutzschild
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Es legt fest, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Allerdings wird nirgendwo im EFZG eine Offenlegung der Diagnose gefordert oder gar erlaubt.
Warum die Diagnose Privatsache bleibt
Die Gründe für den Schutz der Diagnose sind vielfältig:
- Schutz der Privatsphäre: Ihre Gesundheit ist ein höchstpersönliches Thema. Der Arbeitgeber hat keinen legitimen Anspruch darauf, Einblick in medizinische Details zu erhalten.
- Diskriminierungsgefahr: Die Kenntnis einer bestimmten Diagnose könnte zu Diskriminierung am Arbeitsplatz führen, beispielsweise bei der Vergabe von Aufgaben oder Beförderungen.
- Stigmatisierung: Bestimmte Krankheiten sind gesellschaftlich stigmatisiert. Der Arbeitnehmer soll nicht Gefahr laufen, aufgrund seiner Erkrankung ausgegrenzt zu werden.
- Vertrauensverhältnis: Ein offenes und vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist wichtig. Dieses Vertrauen kann jedoch untergraben werden, wenn der Arbeitnehmer sich gezwungen fühlt, persönliche Informationen preiszugeben.
Was der Arbeitgeber wissen darf (und was nicht)
- Mitteilungspflicht: Sie sind verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber unverzüglich Ihre Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Das bedeutet in der Regel telefonisch oder per E-Mail am ersten Tag Ihrer Erkrankung.
- Vorlagepflicht: Ab dem vierten Krankheitstag benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Viele Arbeitgeber verlangen diese jedoch bereits ab dem ersten Tag.
- Dauer der Arbeitsunfähigkeit: Die voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber ebenfalls mitteilen.
- Unklarheiten: Sollte Ihr Arbeitgeber Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit haben, kann er den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten. Der MDK kann Sie untersuchen und eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit abgeben. Auch der MDK darf die Diagnose nicht an den Arbeitgeber weitergeben.
Ausnahmen und Grauzonen
Es gibt wenige Ausnahmen, in denen der Arbeitgeber indirekt Informationen über Ihre Gesundheit erhalten kann:
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Wenn Sie länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres erkrankt sind, kann Ihr Arbeitgeber ein BEM anbieten. Im Rahmen des BEM-Gesprächs können Sie freiwillig über gesundheitliche Einschränkungen sprechen, um gemeinsam Lösungen für Ihren Arbeitsplatz zu finden. Die Teilnahme am BEM ist freiwillig.
- Berufsunfähigkeit: Wenn Sie berufsunfähig werden, kann der Arbeitgeber unter Umständen im Rahmen von Versicherungsansprüchen Informationen über Ihre Erkrankung erhalten.
- Sicherheitsrelevante Berufe: In sicherheitsrelevanten Berufen (z.B. Pilot, Lokführer) kann es spezielle Regelungen geben, die eine Offenlegung bestimmter gesundheitlicher Informationen erfordern.
Fazit:
Ihre Diagnose ist und bleibt Ihre Privatsache. Ihr Arbeitgeber hat in der Regel kein Recht, diese zu erfahren. Sie sind lediglich verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Seien Sie sich Ihrer Rechte bewusst und lassen Sie sich nicht zu unangebrachten Offenbarungen drängen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Im konkreten Einzelfall sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.
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