Wird der Arbeitgeber bei Krankheit informiert?

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Krankheitsbedingt muss ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber nicht über die genaue Erkrankung informieren. Eine Mitteilung ist nur erforderlich, wenn die Gefahr einer Ansteckung anderer besteht. Genauere Angaben über die Krankheit sind dem Arbeitgeber gegenüber nicht verpflichtend.
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Krankmeldung: Was muss der Arbeitgeber wissen? Pflicht und Grenzen der Informationspflicht

Die Krankschreibung ist für Arbeitnehmer in Deutschland ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechts. Doch wie viel Information muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber tatsächlich zukommen lassen? Viele Mitarbeiter fragen sich, welche Details zur Erkrankung preisgegeben werden müssen und welche Informationen vertraulich bleiben dürfen.

Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dies geschieht in der Regel durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), auch bekannt als “gelber Schein”. Die konkrete Diagnose der Erkrankung muss der Arbeitgeber jedoch nicht erfahren. Das Arztgeheimnis schützt die medizinischen Details vor der Weitergabe an Dritte, inklusive des Arbeitgebers.

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht lediglich dann, wenn eine Ansteckungsgefahr für Kollegen besteht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber über die Art der Erkrankung zu informieren, soweit es zur Vermeidung einer Infektion notwendig ist. Hierbei geht es nicht um die detaillierte Diagnose, sondern lediglich um die Information, die der Arbeitgeber benötigt, um geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Beispiele hierfür sind beispielsweise eine Grippeinfektion oder andere hochansteckende Krankheiten. Auch hier sollte die Information auf das absolut notwendige Minimum beschränkt bleiben.

Der Arbeitgeber darf weder nach der genauen Diagnose fragen, noch darf er Druck ausüben, diese zu erfahren. Ein solches Vorgehen verletzt das Arztgeheimnis und ist rechtswidrig. Der Arbeitnehmer kann sich bei solchen Übergriffen an den Betriebsrat oder eine Gewerkschaft wenden.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Pflicht zur Information: Der Arbeitgeber muss über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden (in der Regel mittels AU).
  • Keine Pflicht zur Angabe der Diagnose: Die genaue Erkrankung muss dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden.
  • Ausnahme: Ansteckungsgefahr: Bei ansteckenden Krankheiten muss der Arbeitgeber so weit informiert werden, dass er entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Die Information sollte sich jedoch auf das Notwendige beschränken.
  • Datenschutz: Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Datenschutz und muss keine über die Arbeitsunfähigkeit hinausgehenden Informationen preisgeben.

Es ist ratsam, sich im Zweifel an den Betriebsrat, die Gewerkschaft oder einen Anwalt zu wenden, um im Umgang mit dem Arbeitgeber im Krankheitsfall rechtlich abgesichert zu sein. Die klare Kommunikation, verbunden mit dem Wissen um die eigenen Rechte, trägt wesentlich zu einem professionellen Umgang mit der Situation bei.