Wie erfährt der Arbeitgeber von der Krankmeldung?

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Die Krankenkasse teilt dem Arbeitgeber Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit mit, ohne Diagnose oder Arztbericht. Der Arbeitgeber erfährt lediglich den Namen des betroffenen Mitarbeiters.
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Wie erfährt der Arbeitgeber von einer Krankmeldung?

Wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt der Arbeit fernbleibt, ist er gesetzlich verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der Arbeitgeber von der Krankmeldung erfährt:

1. Krankmeldung über Krankenkasse

In der Regel erfolgt die Krankmeldung über die Krankenkasse des Arbeitnehmers. Dies geschieht entweder per Telefon, E-Mail oder über ein Online-Formular. Die Krankenkasse prüft zunächst die Berechtigung der Krankmeldung und teilt dem Arbeitgeber dann den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit mit.

Welche Informationen erhält der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber erhält von der Krankenkasse lediglich den Namen des betroffenen Mitarbeiters sowie Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit. Diagnose oder Arztbericht werden nicht übermittelt.

2. Krankmeldung per Telefon oder E-Mail

Der Arbeitnehmer kann auch direkt seinen Arbeitgeber über die Krankmeldung informieren. Dies kann per Telefon oder E-Mail geschehen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer selbst die notwendigen Angaben (Name, Krankheitsbeginn, voraussichtliches Ende) übermitteln.

3. Krankmeldung per Post

In seltenen Fällen erfolgt die Krankmeldung auch per Post. Der Arbeitnehmer sendet eine ärztliche Bescheinigung an seinen Arbeitgeber. In der Regel enthält diese Bescheinigung nur die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch die Diagnose.

4. Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen

Für bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. Beamte, gelten besondere Regelungen. In diesen Fällen muss die Krankmeldung direkt an die zuständige Behörde erfolgen.

Hinweis:

Es ist wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf weitere Informationen über die Krankheit des Arbeitnehmers hat. Die Diagnose unterliegt dem Arztgeheimnis und darf nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers weitergegeben werden.