Wie lange muss der Arbeitgeber bezahlen, wenn man krank ist?

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Im Krankheitsfall sichert das Entgeltfortzahlungsgesetz Arbeitnehmern finanzielle Stabilität. Für bis zu sechs Wochen, also 42 Kalendertage, übernimmt der Arbeitgeber die Lohnzahlung. Diese Frist beginnt im Regelfall am Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Damit wird gewährleistet, dass Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht ohne Einkommen dastehen.

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Krank im Job: Wie lange zahlt der Arbeitgeber mein Gehalt?

Die Krankheit trifft jeden mal – und stellt Arbeitnehmer vor die Frage: Wie lange zahlt mein Arbeitgeber mein Gehalt, wenn ich ausfalle? Die Antwort liefert das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dieses Gesetz regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung während der Erkrankung des Arbeitnehmers und bietet einen wichtigen finanziellen Schutz. Doch die Regelung ist nicht so einfach, wie sie auf den ersten Blick erscheint.

Die sechs Wochen Regel – aber mit Feinheiten:

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss das Gehalt für bis zu sechs Wochen, also 42 Kalendertage, fortzahlen. Dies beginnt in der Regel am Tag nach dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde. Wichtig ist hier die korrekte Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) beim Arbeitgeber. Eine verspätete Vorlage kann die Lohnfortzahlung verzögern, in manchen Fällen sogar ganz außer Kraft setzen. Die AU muss die Diagnose und den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit enthalten.

Was passiert nach sechs Wochen?

Nach Ablauf der sechswöchigen Frist greift die Krankenkasse. Der Arbeitnehmer erhält dann Krankengeld, dessen Höhe von der jeweiligen Krankenkasse und der individuellen Versicherungsleistung abhängt. Das Krankengeld ist in der Regel niedriger als das reguläre Gehalt. Die Dauer der Krankengeldzahlung ist abhängig von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und den individuellen Versicherungsansprüchen und kann bis zu 78 Wochen betragen. Es ist ratsam, sich frühzeitig bei der Krankenkasse über die genauen Bedingungen zu informieren.

Ausnahmen und Besonderheiten:

Die sechs Wochen Lohnfortzahlung sind nicht in Stein gemeißelt. Es gibt Ausnahmen und Besonderheiten, die die Dauer der Arbeitgeberpflicht beeinflussen können:

  • Kurze Beschäftigungsdauer: Bei Arbeitnehmern mit einer kürzeren Beschäftigungsdauer kann die Lohnfortzahlungspflicht entsprechend gekürzt sein. Die genaue Dauer richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit.
  • Wiederholte Erkrankungen: Häufige Erkrankungen können zu einer Verkürzung der Lohnfortzahlung führen, da der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Arbeitsfähigkeit seines Mitarbeiters hat.
  • Vertraglich abweichende Regelungen: In Tarifverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen können abweichende Regelungen getroffen werden, die die Lohnfortzahlung über die gesetzliche Frist hinaus verlängern oder verkürzen. Dies ist jedoch eher selten der Fall und muss im jeweiligen Vertrag explizit festgehalten sein.
  • Mangelnde Mitwirkung des Arbeitnehmers: Verweigert der Arbeitnehmer die ärztliche Behandlung oder wichtige Maßnahmen zur Genesung, kann dies die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers einschränken.

Fazit:

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist ein wichtiges Element des sozialen Schutzes für Arbeitnehmer. Die sechs Wochen Regelung bietet eine grundlegende Absicherung, aber es ist wichtig, die Feinheiten des EFZG zu kennen und im Zweifelsfall juristischen Rat einzuholen. Eine frühzeitige und umfassende Kommunikation mit Arbeitgeber und Krankenkasse ist ratsam, um mögliche Probleme zu vermeiden und den reibungslosen Ablauf der Lohnfortzahlung und des Krankengeldes zu gewährleisten.