Wie viel muss der Arbeitgeber bei Krankheit zahlen?

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Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Krankheit. Danach hat der Arbeitnehmer im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen lang Anspruch auf eine Lohnfortzahlung in Höhe von 100%.

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Krank im Job: Was zahlt der Arbeitgeber wirklich?

Die Krankheit daheim hält uns fest, doch die Sorge um den finanziellen Ausfall nagt. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG) regelt zwar die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung, doch die Realität ist oft komplexer als der erste Blick auf die gesetzlichen Regelungen vermuten lässt. Die Aussage „100% Lohnfortzahlung für sechs Wochen“ ist zwar korrekt, greift aber zu kurz, um das Thema umfassend darzustellen.

Die sechs Wochen Lohnfortzahlung – die Grundregel:

Das EFZG besagt, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer bei Erkrankung für maximal sechs Wochen mit dem vollen Gehalt weiterbezahlt. Wichtig ist hierbei die ununterbrochene Krankheitsphase. Eine neue Erkrankung nach einer bereits abgelaufenen sechs-wöchigen Periode löst erneut einen Anspruch auf Lohnfortzahlung aus. Die Berechnung des Gehalts richtet sich nach dem regulären Arbeitslohn inklusive aller Zuschläge, die der Arbeitnehmer regelmäßig erhält. Überstundenvergütungen, Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld sowie variable Gehaltsbestandteile sind jedoch in der Regel nicht Bestandteil der Lohnfortzahlung.

Was passiert nach sechs Wochen?

Nach Ablauf der sechs Wochen greift die Krankenkasse ein. Der Arbeitnehmer erhält Krankengeld, welches in der Regel 70% des Nettogehalts beträgt. Die Höhe des Krankengeldes hängt vom bisherigen Einkommen und der individuellen Versicherungsgeschichte ab. Es ist wichtig zu beachten, dass der Antrag auf Krankengeld rechtzeitig bei der Krankenkasse gestellt werden muss, um Zahlungsausfälle zu vermeiden. Die Übergangszeit zwischen Lohnfortzahlung und Krankengeld sollte gut geplant werden, um finanzielle Engpässe zu verhindern.

Ausnahmen und Besonderheiten:

Die scheinbar klare Regelung des EFZG birgt einige Ausnahmen und Besonderheiten:

  • Teilzeitbeschäftigte: Bei Teilzeitkräften wird die Lohnfortzahlung anteilig berechnet.
  • Probezeit: In der Probezeit kann die Lohnfortzahlungspflicht vertraglich abweichend geregelt sein.
  • Arbeitsunfälle: Bei Arbeitsunfällen übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten, unabhängig vom EFZG.
  • Kurzarbeit: Im Falle von Kurzarbeit kann die Lohnfortzahlungspflicht beeinflusst sein. Hier kommt es auf die jeweiligen Regelungen im Kurzarbeitergeldvertrag an.
  • Beweispflicht: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Erkrankung durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Fazit:

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist ein wichtiger Bestandteil des sozialen Sicherungssystems. Die sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bilden zwar eine wichtige finanzielle Absicherung, aber es ist essentiell, die Besonderheiten und Ausnahmen zu kennen. Eine frühzeitige Information beim Arbeitgeber und der Krankenkasse ist ratsam, um im Krankheitsfall finanziell abgesichert zu sein und unnötige Komplikationen zu vermeiden. Im Zweifelsfall sollte eine Beratung durch einen Fachanwalt oder die Gewerkschaft in Anspruch genommen werden.