Kann der Arbeitgeber den Grund der Krankschreibung sehen?

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Arbeitgeber haben im Krankheitsfall lediglich Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, nicht aber auf detaillierte Informationen zur Diagnose oder Krankheitsursache. Der Schutz der Privatsphäre des Arbeitnehmers steht hier im Vordergrund. Eine Offenlegung persönlicher Gesundheitsdaten ist nicht erforderlich.
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Darf der Arbeitgeber den Grund der Krankschreibung erfahren?

Wenn ein Arbeitnehmer krank ist und sich krankmeldet, hat der Arbeitgeber das Recht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) von ihm zu verlangen. Diese AU bescheinigt, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, gibt aber keine Auskunft über die Diagnose oder die Ursache der Erkrankung.

Schutz der Privatsphäre des Arbeitnehmers

Der Schutz der Privatsphäre des Arbeitnehmers hat in diesem Zusammenhang Vorrang. Arbeitgeber haben keinen Anspruch auf detaillierte Informationen zur Gesundheit ihrer Mitarbeiter. Das Gesetz schützt die persönlichen Gesundheitsdaten der Arbeitnehmer und verbietet es Arbeitgebern, diese ohne deren ausdrückliche Zustimmung zu erheben oder zu verwenden.

Medizinische Diagnose ist Privatsache

Die Diagnose und die Krankheitsursache sind höchstpersönliche Informationen, die nur den Arbeitnehmer und seinen Arzt betreffen. Arbeitgeber haben kein legitimes Interesse daran, diese Informationen zu kennen. Die Offenlegung solcher Daten könnte zu Diskriminierung, Ausgrenzung oder anderen negativen Konsequenzen für den Arbeitnehmer führen.

Gesetzliche Grundlage

Diese Regelung ist in § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verankert, der besagt:

“Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben werden, wenn dies für den in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Zweck erforderlich ist und der Zweck nicht durch andere Mittel erreicht werden kann.”

Artikel 6 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) legt fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig ist, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist. Da Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Diagnose haben, ist die Offenlegung dieser Informationen unrechtmäßig.

Ausnahmen

In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Informationen über die Krankheit des Arbeitnehmers verlangen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn:

  • Der Arbeitnehmer ausdrücklich seine Zustimmung zur Offenlegung der Informationen gibt.
  • Der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht auf eine Straftat hat und die Informationen für die Strafverfolgung erforderlich sind.
  • Der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Informationen für die Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs unerlässlich sind (z. B. bei ansteckenden Krankheiten).

In jedem Fall muss der Arbeitgeber vorsichtig sein und die Privatsphäre des Arbeitnehmers respektieren. Er darf nur die Informationen anfordern, die für den konkreten Zweck unbedingt erforderlich sind.

Fazit

Grundsätzlich haben Arbeitgeber keinen Anspruch auf den Grund der Krankschreibung. Die medizinische Diagnose ist Privatsache und der Schutz der Privatsphäre des Arbeitnehmers hat Vorrang. Nur in Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Informationen über die Krankheit des Arbeitnehmers verlangen.